Auch wenn der Erbe die Beiträge zur Lebensversicherung des Erblassers selbst gezahlt hat, ist die Versicherungsleistung trotzdem erbschaftsteuerpflichtig.
Diese Konstellation kann auftreten, wenn der Begünstigte einer Lebensversicherung (welcher nicht mit dem Erben identisch sein muß) Beiträge zu einer Lebensversicherung des Partners oder einer anderen Person gezahlt hat und aus dem Vertrag im Todesfall der versicherten Person bezugsberechtigt war, also die Zahlung der Lebensversicherung erhalten hat.
Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei geerbtem Vermögen nicht danach, wie das Vermögen zuvor gebildet worden ist. Frühere Zuwendungen des Erben an den Erblasser spielen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf also keine Rolle, und daher sei die Leistung aus einer Lebensversicherung auch dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Erbe die Versicherungsbeiträge früher selbst zugunsten des Erblassers gezahlt hat.

