Wa bedeutet “Ableben beider Ehepartner” im Ehegattentestament?

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Ein Ehegattentestament lag dem Beschuss des OLG Brandenburg vom 7.7.2025 (3 W 151/24) Zugrunde. Dabeiging es um die Frage, ob die im Ehegattentestament enthaltene Schlusserbeneinsetzung nur für den Fall eines gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten galt oder auch nach dem späteren Tod des zuletzt verstorbenen Partners Wirkung entfaltet.

Ausgangspunkt war ein 1987 errichtetes eigenhändiges gemeinschaftliches Testament eines Ehepaars. Darin setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Für den Fall des „Ablebens beider Ehepartner“ sollten drei der sechs Kinder als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt werden. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erging zunächst ein Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge. Danach erbten alle sechs Kinder, der Erbschein wurde später – nach Auffinden des Ehegattentestaments – eingezogen.

 

1.

Ehegattentestament könnte den Erbschein unrichtig machen 

Das Gericht stellte klar, dass ein Erbschein einzuziehen ist, wenn sich seine inhaltliche Unrichtigkeit herausstellt (§ 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zunächst prüfte das Gericht, ob der Erbschein bereits wegen formeller Fehler einzuziehen sei, weil ein Rechtspfleger und nicht der zuständige Richter entschieden hatte. Die bloße funktionelle Unzuständigkeit reiche dafür aber nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, ob sich aufgrund des Ehegattentestaments eine andere als die ursprünglich für den Erschein angenommene Erfolge ergibt.

 

2.

Auslegung des Ehegattentestaments 

Maßgeblich war daher die inhaltliche Auslegung des Testaments. Inhaltlich hatten die Ehegatten eine typische Lösung gewählt: Zunächst erbt der überlebende Ehepartner allein, anschließend sollen bestimmte Kinder Schlusserben werden.

 

Der zentrale Streitpunkt war die Formulierung „beim Ableben beider Ehepartner“. Die Beschwerdeführerin argumentierte, diese Klausel meine ausschließlich den seltenen Fall eines gleichzeitigen Todes. Das OLG lehnte diese enge Lesart ab. Aus dem Testament ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasser einen gleichzeitigen Todesfall voraussetzten. Es handle sich vielmehr um eine umgangssprachliche, unpräzise Formulierung, mit der die Eheleute ihren Willen ausdrücken wollten, nach dem Tod beider – also faktisch nach dem Tod des Letztversterbenden – die Erbfolge auf die benannten Kinder übergehen zu lassen.

 

Das Gericht betonte, dass bei der Testamentsauslegung nicht am Wortlaut „erster Blick“ festzuhalten ist, sondern der tatsächliche Wille der Erblasser zu ermitteln ist, soweit er im Testament eine ausreichende Grundlage findet. Da keine entgegenstehenden Hinweise vorlagen und der Normalfall im Erbrecht gerade der zeitlich versetzte Tod der Ehegatten ist, sei die Schlusserbeneinsetzung voll wirksam. Folglich war der nach gesetzlicher Erbfolge erteilte Erbschein unrichtig und musste eingezogen werden. Im Ergebnis erbten also nur die drei im Testament genannten Kinder

 

 

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