Von den Fällen eines Widerrufs zu Lebzeiten abgesehen, ist der Tod des Vollmachtgebers in den meisten Fällen die entscheidende Zäsur für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht: Darf das Kind, das mithilfe der Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten des betagten Vaters erledigt hat, nach dessen Tod noch von der Vollmacht Gebrauch machen? Das hängt davon ab, ob die Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus gilt. Hier ist zu empfehlen, dies in der Vollmacht zu regeln, also entweder das Erlöschen oder die Weitergeltung der Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers ausdrücklich anzuordnen. Denn läßt man diese Frage offen, ergeben sich Zweifel: Zwar gelten Vollmachten in der Regel über den Tod hinaus, für eine Vorsorgevollmacht wurde dies gerichtlich aber schon anders entschieden. Denn schlußendlich soll die Vorsorgevollmacht eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermeiden. Eine solche endet aber mit dem Tod. Daraus kann man also schließen, dass auch die Vorsorgevollmacht nicht weiterreichen soll.
Wer also sicherstellen möchte, dass seine bevollmächtigte Vertrauensperson auch noch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handeln kann, sollte die Weitergeltung der Vorsorgevollmacht ausdrücklich anordnen.

