Ob ein Erbschein im Grundbuchverfahren trotz eines notariellen Testaments notwendig war, hatte das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 16.09.2025 – 5 W 59/25) zu entscheiden. Der Antragsteller berief sich auf ein notarielles Testament sowie auf Ausschlagungserklärungen der übrigen Miterben. Das Gericht bestätigte jedoch: Das Grundbuchamt durfte einen Erbschein verlangen.
1. Privatschriftliches Testament verhindert eindeutigen Nachweis im Grundbuchverfahren
Grundsätzlich kann im Grundbuchverfahren anstelle eines Erbscheins ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift genügen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Voraussetzung ist aber, dass sich die Erben hieraus eindeutig ergeben.
Insbesondere wer durch ein notarielles Testament den späteren Erben die Kosten eines Erbscheins ersparen will, muss hierauf achten: Wenn im notariellen Testament z.B. schlicht „die Enkelkinder“ als Erben eingesetzt sind, ist dies zu unkonkret mit der Folge, dass doch ein Erbschein mit den genauen Namen und Daten der Erben beantragt werden muss. Gleiches gilt, wenn die im notariellen Testament vorgesehenen Erben zw. Erbquoten nicht mehr stimmen, weil einer oder mehrere Miterben das Erbe ausschlagen.
Hier existierte neben dem notariellen Testament ein späteres privatschriftliches Testament. Dieses war nicht offensichtlich unwirksam und änderte die zuvor getroffenen Regelungen zur Ersatzerbfolge ab. Damit beruhte die mögliche Alleinerbenstellung des Antragstellers nicht allein auf der notariellen Urkunde, sondern auch auf der privatschriftlichen Verfügung. Auch damit war das notarielle Testament für das Grundbuchamt keine ausreichende Basis mehr.
Denn ein privatschriftliches Testament kann im Grundbuchverfahren nicht selbständige Grundlage einer Eigentumsumschreibung sein. Sobald eine solche spätere Verfügung die Erbfolge beeinflussen kann und ihre Wirksamkeit nicht offenkundig ausgeschlossen ist, darf das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen. Denn es ist nicht befugt, umfassende Ermittlungen zur Wirksamkeit oder Auslegung mehrerer sich möglicherweise widersprechender Testamente anzustellen. Diese Prüfung ist Aufgabe des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren.
2. Wirksamkeit der Erbausschlagungen im Grundbuchverfahren nicht abschließend klärbar
Hinzu kam, dass mehrere Miterben ihre Erbschaft ausgeschlagen hatten. Zwar lagen notarielle Ausschlagungserklärungen vor. Dennoch konnte das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Ausschlagungen nicht abschließend beurteilen.
Eine Ausschlagung ist unwirksam, wenn der Erbe die Erbschaft zuvor – auch stillschweigend – angenommen hat (§ 1943 BGB). Ob eine solche Annahme erfolgt ist, hängt häufig von tatsächlichen Umständen ab, die sich nicht allein aus Urkunden ergeben. Das Grundbuchverfahren erlaubt jedoch nur eine eingeschränkte Beweisprüfung anhand formgerechter Urkunden (§ 29 GBO).
Da hier ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen Testamentseröffnung und Ausschlagung bestand, ließ sich nicht sicher ausschließen, dass zuvor eine Annahme erfolgt war. Die abschließende Klärung solcher Tatsachenfragen ist dem Nachlassgericht vorbehalten.
3. Ergebnis:
Wegen der unklaren Auswirkungen des privatschriftlichen Testaments und der nicht abschließend prüfbaren Wirksamkeit der Erbausschlagungen musste das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Und über diesen Einzelfall hinaus lässt sich festhalten, dass das notarielle Testament einen Erbschein eben nur dann ersetzt, wenn sich aus ihm die Erben namentlich ergeben und die festgelegte Erbfolge nicht durch spätere Ausschlagungen durcheinandergerät.

