Bekanntlich kann ein Erbe eine Erbschaft ausschlagen, dies kann aus verschiedenen Motiven geschehen, allerdings ist die Ausschlagungsfrist knapp bemessen: Nach § 1944 Abs. 1 BGB beträgt sie sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt hat.
Allerdings kann in zwei Fällen die Ausschlagungsfrist sechs Monate betragen: Wenn nämlich der Erbe nur einen Wohnsitz im Ausland gehabt hat. Oder wenn der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Gerade der letzte Fall ist öfters gegeben, beispielsweise wenn ein Kind, dass als Erbe berufen ist, im Ausland lebt. Es ist aber auch eine berufsbedingte Abwesenheit im Ausland ausreichend oder eine sonstiger Aufenthalt außerhalb Deutschlands.

