Wer einen Sachverständigen beauftragt, um für ein ererbtes Grundstück einen niedrigeren als den gemeinen Wert ermitteln zu lassen, kann die dafür aufgewendeten Kosten steuerlich geltend machen: Der Bundesfinanzhof hat insoweit entschieden, dass solche Kosten abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind, wenn sie im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen (BFH II R 20/12 v. 19.06.2013).
Kosten der Immobilienwertermittlung als Nachlassverbindlichkeit

