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Wohnungsrecht und Beginn der Zehnjahresfrist bei der Pflichtteilsergänzung

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Hemmt ein Wohnungsrecht den Fristbeginn für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei einer Grundstücksschenkung?

Dies hängt davon ab, ob das Wohnungsrecht so umfassend ist, dass der Wohnungsberechtigte die Immobilie im wesentlichen weiterhin selber nutzt.

 Ausgangspunkt: Grundstücksübertragung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts

Der Bundesgerichtshof (BGH IV ZR 474/15)) hatte zu entscheiden, ob eine Grundstücksübertragung aus dem Jahr 1993 als Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen war. Die Eltern hatten das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück auf ihren Sohn übertragen. Gleichzeitig behielten sie sich ein gemeinsames Wohnungsrecht vor. Dieses bezog sich auf die Räume im Erdgeschoss sowie auf die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume und der Versorgungsanlagen. Auch die Garage durften die Eltern weiterhin unentgeltlich nutzen. Der Sohn durfte das Grundstück zu Lebzeiten der Eltern grundsätzlich nicht ohne deren Zustimmung verändern oder veräußern.

Für die Pflichtteilsergänzung ist entscheidend, wann die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt. Bei einer Grundstücksschenkung ist grundsätzlich die Umschreibung im Grundbuch maßgeblich. Hier erfolgte sie am 22. November 1994. Der Erbfall trat erst am 16. August 2012 ein. Nach der gesetzlichen Regelung war die Zehnjahresfrist damit grundsätzlich längst abgelaufen.

Ein Wohnungsrecht kann den Fristbeginn ausnahmsweise verhindern

Der BGH stellt klar, dass ein vorbehaltenes Wohnungsrecht nicht automatisch dazu führt, dass die Zehnjahresfrist noch nicht zu laufen beginnt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schenker trotz der Eigentumsübertragung den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte. Eine Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB liegt nach der gefestigten Rechtsprechung nicht vor, wenn der Erblasser den „Genuss“ des Grundstücks weiterhin im Wesentlichen behält.

Damit unterscheidet der BGH insbesondere zwischen einem umfassenden Nießbrauch und einem lediglich begrenzten Wohnungsrecht. Beim Nießbrauch kann der Vorbehalt dazu führen, dass der Fristbeginn verhindert wird. Beim Wohnungsrecht ist dies dagegen nur in Ausnahmefällen der Fall. Es kommt auf die konkreten Umstände des jeweiligen Übergabevertrags an. Maßgeblich ist, ob der Erblasser nach der Übertragung weiterhin im Wesentlichen wie zuvor über das Grundstück verfügen und es nutzen konnte.

Im konkreten Fall begann die Frist trotz Wohnungsrechts

Im entschiedenen Fall verneinte der BGH einen solchen Ausnahmefall. Das Wohnungsrecht erstreckte sich nicht auf das gesamte Haus, sondern nur auf die Räume im Erdgeschoss und bestimmte Mitbenutzungsrechte. Die Eltern waren deshalb nach der Übertragung nicht mehr „Herr im Haus“. Insbesondere stand ihnen kein weitgehend alleiniger Gebrauch des gesamten Grundstücks mehr zu. Dass sie tatsächlich weiterhin einzelne Räume im Obergeschoss mitbenutzten, änderte daran nichts, weil hierfür keine ausdrücklich vereinbarte und rechtlich verbindliche Nutzungsbefugnis festgestellt werden konnte.

Hinzu kam, dass das Wohnungsrecht nicht ohne Weiteres auf Dritte übertragen werden konnte. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Eltern war deshalb gegenüber ihrer früheren Eigentümerstellung deutlich eingeschränkt. Umgekehrt konnte der Sohn die oberen Geschosse selbst nutzen, ohne dass die Eltern dies verhindern konnten. Zusätzlich durfte er das Grundstück bis zu 200.000 DM vorrangig mit Grundpfandrechten belasten, wodurch sogar das Wohnungsrecht gefährdet werden konnte.

Ergebnis: Das Wohnungsrecht verhinderte den Beginn der Zehnjahresfrist hier nicht. Die Frist begann mit der Grundbucheintragung am 22. November 1994 und war beim Erbfall am 16. August 2012 abgelaufen. Der BGH bestätigt zugleich, dass ein Wohnungsrecht den Fristbeginn unter besonderen Umständen durchaus verhindern kann – entscheidend ist stets, ob der Erblasser wirtschaftlich weiterhin im Wesentlichen die Nutzung des verschenkten Grundstücks behält.

 

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