Alleinerbe oder nicht? Oder vielleicht nur Vermächtnisnehmer? Mit den Schwierigkeiten, die sich aus unklaren Bezeichnungen und Vermögenszuteilungen in einem Testament ergeben, hatte es das OLG Zweibrücken in einem Beschluss vom 07.08.2025 (8 W 66/24) zu tun:
Alleinerbe nicht eindeutig festgelegt
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Ablehnung eines Erbscheins, mit dem die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers als Alleinerbin ausgewiesen werden sollte. Zwar erhielt sie nach dem Inhalt einer vorgelegten Testamentskopie den größten Teil des Vermögens, dennoch genügte dies nach Auffassung des Gerichts nicht für die Annahme einer Alleinerbenstellung.
Der Erblasser hatte insgesamt fünf Personen bzw. Institutionen „zu unbeschränkten Erben und Vermächtnisnehmern“ eingesetzt und ihnen verschiedene Vermögensgegenstände sowie Anteile am Barvermögen zugewiesen. Eine klare Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern enthielt das Testament jedoch nicht. Zudem waren die Werte der einzelnen Nachlassgegenstände – insbesondere der Immobilien, des Goldes und des Barvermögens – nicht bekannt.
Wer am meisten erhält, ist nicht automatisch Alleinerbe
Nach Auffassung des Gerichts kann eine Person trotz Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände nur dann als Alleinerbin angesehen werden, wenn sich aus dem Testament ergibt, dass ihr der wirtschaftlich wesentliche Teil des Nachlasses zufallen sollte. Maßgeblich ist dabei die Vorstellung des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung über Wert und Zusammensetzung seines Vermögens.
Im vorliegenden Fall fehlten hierfür ausreichende Anhaltspunkte. Zwar erhielt die Antragstellerin 30 % des Barvermögens sowie Schmuck, Gold, eine Eigentumswohnung und ein Fahrzeug. Gleichzeitig sollte jedoch auch der Bruder des Erblassers 20 % des Barvermögens und ebenfalls eine Eigentumswohnung erhalten. Ohne Angaben zu den damaligen Vermögenswerten ließ sich nicht feststellen, dass die Zuwendungen an die Antragstellerin den Nachlass wertmäßig so deutlich überwogen, dass sie als alleinige Rechtsnachfolgerin des Erblassers angesehen werden konnte. Deshalb kam zumindest eine Miterbenstellung des Bruders ernsthaft in Betracht.
Weitere Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments
Unabhängig davon äußerte das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob die vorgelegte Testamentskopie überhaupt ein wirksam errichtetes Originaltestament wiedergab. Liegt lediglich eine Kopie vor, müssen Errichtung, Form und Inhalt des Testaments mit besonders strengen Anforderungen nachgewiesen werden. Die vernommenen Zeuginnen konnten dies nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend belegen. Insbesondere hatten sie nicht bestätigt, den Erblasser bei der eigenhändigen Unterschrift des Testaments beobachtet zu haben. Bereits geringe Zweifel gehen in einem solchen Fall zulasten der Person, die ihr Erbrecht aus der nicht mehr vorhandenen Originalurkunde herleitet.

