Handschriftliche Anlagen – Teil eines Testaments?

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Anlagen zu einem selbstverfassten Testament können rechtlich gelten, aber nicht immer. Das Landgericht Frankenthal entschied mit Urteil vom 21.10.2025 (Az. 8 O 116/25), dass mehrere nicht unterschriebene Anlagen als Bestandteil eines handschriftlichen Testaments formwirksam sind.

Entscheidend war, dass sie vom Erblasser selbst geschrieben wurden, im Testament ausdrücklich erwähnt waren und zusammen mit dem unterschriebenen Testament eine einheitliche Erklärung seines letzten Willens bildeten.

  1. Die Anlagen des Testaments waren zur Ermittlung des wirklichen Erblasserwillens wichtig

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die streitige Vermächtnisanordnung – eine Zahlung von 20.000 € an den Beklagten – eindeutig dem tatsächlichen Willen des Erblassers entsprach. Maßgeblich ist bei der Auslegung eines Testaments nach § 133 BGB nicht allein der Wortlaut, sondern der wirkliche Wille des Erblassers. Dabei dürfen auch Umstände außerhalb der Urkunde berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall ergab sich der Wille aus mehreren Umständen:

  • Das unterschriebene Testament verwies ausdrücklich auf „Anlage 3“.
  • Erst diese Anlage konkretisierte die im Testament erwähnten „angemessenen Geldbeträge“.
  • Der Erblasser hinterlegte Testament und Anlagen gemeinsam beim Nachlassgericht.
  • Spätere handschriftliche Aufstellungen bestätigten weiterhin das Vermächtnis an den Beklagten.

Für das Gericht bestand daher kein Zweifel, dass die Regelung bewusst getroffen wurde und bis zuletzt gelten sollte.

  1. Einbeziehung der Anlagen in das Testament

Entscheidend für die Formwirksamkeit war, dass die Anlagen als Teil der letztwilligen Verfügung angesehen werden konnten. Das Gericht stellte fest, dass das Testament ohne die Anlagen inhaltlich unvollständig gewesen wäre, weil die konkreten Geldbeträge ausschließlich dort genannt waren.

Durch die ausdrücklichen Verweise im Testament entstand ein erkennbarer Zusammenhang zwischen Haupttext und Anlagen. Dadurch wurde deutlich, dass der Erblasser beide als einheitliche Regelung verstand. Die Anlagen waren daher nicht bloß erläuternde Dokumente, sondern Bestandteil der Verfügung selbst.

  1. Unterschrift des Testaments deckt handschriftliche Anlagen

Nach § 2247 BGB muss ein eigenhändiges Testament handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Das Gericht stellte klar, dass nicht jeder einzelne Teil gesondert unterschrieben werden muss.

Es genügt, wenn feststeht, dass

  • alle Bestandteile vom Erblasser stammen,
  • er sie als zusammengehörige Erklärung wollte und
  • die Unterschrift unter dem Testament diese Gesamterklärung abschließt.

Da die Anlagen handschriftlich verfasst waren und eindeutig in das Testament eingebunden wurden, wurden sie von der Unterschrift unter dem Haupttext mit umfasst. Deshalb waren sie trotz fehlender eigener Unterschrift formgültig.

Der Vergleich mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer maschinenschriftlichen Anlage griff nach Ansicht des Gerichts nicht, weil die Anlagen hier vollständig handschriftlich verfasst waren.

 

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