Testament in Kopie – ist das ausreichend?

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Im vorliegenden Fall (OLG Brandenburg, Beschl. vom 03.04.2025, 3 W 53/24) stritten die zweite Ehefrau des Erblassers und dessen Sohn aus erster Ehe über die Erbfolge. Die Ehefrau legte dem Nachlassgericht lediglich ein handschriftliches Testament in Kopie vor, in dem sie und der Erblasser sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Das Original war unauffindbar. Das Amtsgericht hielt das testament in Kopie und Zeugenaussagen für ausreichend und wollte ihr einen Erbschein als Alleinerbin erteilen. Der Sohn legte dagegen Beschwerde ein – mit Erfolg.

Das OLG Brandenburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und entschied, dass die Ehefrau ihr testamentarisches Erbrecht mit der Kopie nicht nachgewiesen habe. Es bleibe daher bei der gesetzlichen Erbfolge.

Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte zunächst klar, dass nach § 2247 BGB grundsätzlich die Originalurkunde des Testaments vorzulegen ist. Ist sie nicht auffindbar, kann die Wirksamkeit des Testaments zwar bestehen bleiben, wenn die Vernichtung oder der Verlust nicht auf den Willen des Erblassers zurückgeht. In solchen Fällen können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Dazu zählen z.B. Zeugenaussagen, aber auch das Testament in Kopie.
Allerdings betonte das Gericht, dass an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Hintergrund ist die gesetzlich vorgesehene Formstrenge bei Testamenten, die Fälschung und Missverständnisse verhindern und die Ernsthaftigkeit des letzten Willens sicherstellen soll.

Warum das Testament in Kopie hier nicht genügte

Das OLG sah die hohen Beweisanforderungen nicht als erfüllt an. Zwar hatte ein Zeuge bestätigt, bei der Testamentserrichtung anwesend gewesen zu sein, und sowohl er als auch die Ehefrau beschrieben den Ablauf ähnlich. Dennoch blieben wesentliche Widersprüche:

  • Die Schilderungen von Ehefrau und Zeuge zum Ablauf und zur Entstehung des Testaments wichen deutlich voneinander ab (z. B. ob Internetvorlagen genutzt wurden).
  • Es blieb ungeklärt, warum die Ehefrau unmittelbar nach dem Tod des Erblassers angab, es gebe kein Testament, und erst Monate später das Testament in Kopie vorlegte.
  • Sie konnte nicht plausibel erklären, warum sie und der Erblasser sich nicht über den Aufbewahrungsort des Originals verständigt hatten.
  • Auch blieb offen, ob der Erblasser das Testament eventuell bewusst vernichtet hatte.

Diese Unstimmigkeiten reichten dem Gericht zufolge nicht für die „volle Überzeugung“ (§ 37 FamFG i.V.m. § 286 ZPO), dass der Erblasser tatsächlich das in Kopie vorgelegte Testament errichtet habe.

Ergebnis

Da die Ehefrau die Feststellungslast für das von ihr behauptete Testament trug, gingen alle verbleibenden Zweifel zu ihren Lasten. Das Gericht sah deshalb den Beweis der Testamentserrichtung als nicht geführt an. Das ist die Konsequenz daraus, dass an den Nachweis eines Erbrechts strenge Anforderungen gestellt werden, wenn das Original eines Testamentes nicht vorgelegt werden kann.

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