Schlusserben sollen die gemeinsamen Kinder sein – das wird oftmals von den Eltern so selbstverständlich angenommen, dass es nicht im Testament steht. Wie man durch Auslegung trotzdem zu diesem Ergebnis kommt, zeigt die Entscheidung des OLG Köln, Beschluß vom 12.12.2024 (2 Wx 201/24):
Keine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung
Der Erblasser hatte gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 1996 errichtet. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Eine ausdrückliche Bestimmung, wer nach dem Tod des Letztversterbenden erben soll (Schlusserben), fehlte. Das Testament enthielt aber eine sog. Pflichtteilsstrafklausel.
Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser 2017 ein neues Testament, in dem er eines der Kinder zum Alleinerben bestimmte. Dieses spätere Testament wäre grundsätzlich wirksam – es sei denn, das frühere gemeinschaftliche Testament entfaltet eine Bindungswirkung.
Zentrale Frage: Liegt eine bindende Schlusserbeneinsetzung vor?
Das Gericht stellte klar, dass auch ohne ausdrückliche Benennung der Schlusserben eine solche Einsetzung durch Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments erfolgen kann. Entscheidend ist der wirkliche Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Eine Bindungswirkung entsteht dann, wenn sogenannte wechselbezügliche Verfügungen vorliegen – also Regelungen, die die Ehegatten gerade im Hinblick aufeinander getroffen haben und die deswegen nach dem Tod des Erstversterbenden vom überlebenden Ehegatten nicht mehr einseitig geändert werden können.
Schlusserbeneinsetzung bejaht, denn Gesamtzusammenhang spricht für die Kinder als Erben
Das Gericht sah die gemeinsamen Kinder als Schlusserben an, weil mehrere Regelungen des Testaments nur unter dieser Annahme sinnvoll sind:
- Pflichtteilsstrafklausel: Diese bestimmt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält. Eine solche Klausel ergibt insbesondere Sinn, wenn das Kind beim zweiten Erbfall grundsätzlich als Erbe vorgesehen ist (zwingend ist das aber nicht, was das Gericht auch ausführt).
- Anrechnungsklauseln: Das Testament enthält detaillierte Regelungen zur Anrechnung von Zuwendungen an die Kinder (z. B. Geldleistungen oder Immobilienhilfen) beim zweiten Erbfall. Diese zeigen, dass die Ehegatten eine gleichmäßige Verteilung unter den Kindern beabsichtigten und sie für den zweiten Erbfall als Erben einsetzen wollten.
- Gleichbehandlungswille: Die komplexen Ausgleichsregelungen belegen, dass die Ehegatten ihre Kinder wirtschaftlich gleichstellen wollten – ein weiteres Indiz für deren Stellung als Schlusserben.
Die noch im Testament enthaltene Formulierung, der überlebende Ehegatte könne „frei und unbeschränkt“ über den Nachlass verfügen, wertete das Gericht hier im übrigen lediglich als Bestätigung seiner Stellung als Vollerbe, nicht aber als Befugnis, die Schlusserbfolge frei zu ändern.
Ergebnis: Späteres Testament unwirksam
Da die Schlusserbeneinsetzung der Kinder als bindend angesehen wurde, konnte der Erblasser diese durch das spätere Testament nicht mehr einseitig abändern. Die Kinder wurden daher zu gleichen Teilen Erben des Letztversterbenden. Auch an diesem Fall zeigt sich, dass nur klare und vollständige Formulierungen in einem Testament zu eindeutigen Rechtsfolgen führen und den Erben bzw. Gerichten Auslegungsfragen ersparen.

