Im Erbscheinsverfahren muß der Antragsteller für sein Erbrecht bestimmte Tatsachen angeben und belegen, aber das Nachlassgericht muß auch von sich aus die relevanten Tatsachen ermitteln. Damit daraus möglichst ein Zusammenspiel wird und kein Gegeneinander, sind nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (05.09.2025, I-3 Wx 213/24) folgende Grundsätze zu beachten:
Pflichten des Antragstellers im Erbscheinsverfahren
Der Antragsteller muss im Erbscheinsverfahren die für sein Erbrecht maßgeblichen Tatsachen darlegen und – soweit möglich – nachweisen. Dazu gehört insbesondere:
- Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
- Angaben zu weiteren möglichen Erben, die den eigenen Erbteil beeinflussen könnten
- Vorlage von Beweismitteln, vorrangig in Form öffentlicher Urkunden (z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden)
Hier gilt allerdings:
Der Antragsteller muss nur solche Nachweise beibringen, die ihm tatsächlich möglich und zumutbar sind. Kann er bestimmte Urkunden nicht beschaffen (z. B. wegen historischer Umstände oder fehlender Register), genügt es, andere Beweismittel vorzulegen. Dazu zählen etwa:
- private Dokumente
- Schriftstücke (z. B. Briefe)
- behördliche Bescheinigungen
- eidesstattliche Versicherungen
- Zeugenaussagen
Wichtig ist, dass der Antragsteller darlegt, warum bestimmte Urkunden nicht beschafft werden können. Er muss sich ernsthaft bemühen, den Sachverhalt aufzuklären, ist aber nicht verpflichtet, unverhältnismäßigen Aufwand zu betreiben (z. B. kostenintensive Ermittlungen durch Detektive).
Ermittlungs- und Prüfpflichten des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren
Das Nachlassgericht ist nicht auf die Angaben des Antragstellers beschränkt, sondern hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das bedeutet:
- Es muss die vorgelegten Beweismittel eigenständig prüfen und würdigen
- Es muss ergänzende Ermittlungen durchführen, wenn Zweifel bestehen oder Lücken erkennbar sind
- Es darf sich nicht darauf beschränken, fehlende Unterlagen zu beanstanden
Dabei gilt eine abgestufte Beweisprüfung:
- Vorrang öffentlicher Urkunden
- Wenn diese nicht verfügbar sind: andere geeignete Beweismittel
- Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls
Das Gericht darf keine überhöhten oder unerfüllbaren Anforderungen an den Nachweis stellen. Es genügt ein Grad an Gewissheit, der im praktischen Leben überzeugt, auch wenn theoretische Zweifel verbleiben.
Zudem muss das Gericht prüfen, ob fehlende Nachweise dem Antragsteller vorwerfbar sind oder nicht.
Zusammenspiel von Mitwirkung und Amtsermittlung im Erbscheinsverfahren
Das Verfahren ist durch ein Wechselspiel zwischen Mitwirkungspflicht und Amtsermittlung geprägt:
- Der Antragsteller liefert die ihm möglichen Informationen und Beweise
- Das Gericht ergänzt diese durch eigene Ermittlungen
Erst wenn nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht aufklärbare Lücken verbleiben, greifen die Regeln der Beweislast. Dann trägt der Antragsteller das Risiko, dass sein Erbrecht nicht festgestellt werden kann.

