Geschäftsunfähigkeit bei Vollmachtserstellung? Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine ältere Frau bei Widerruf einer früheren Generalvollmacht und bei Erteilung einer neuen Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig war (Beschluss vom 21.01.2026 – XII ZB 182/25). Davon hing ab, ob die neue Vollmacht wirksam war und ob überhaupt ein Betreuer bestellt werden durfte. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
Wie muss ein Gericht Geschäftsunfähigkeit feststellen?
Der BGH betont, dass Geschäftsunfähigkeit nicht allein aus einer Diagnose, etwa einer Demenz, abgeleitet werden darf. Erforderlich ist eine zweistufige Prüfung:
- Diagnostische Ebene: Feststellung der Erkrankung oder geistigen Störung.
- Psychopathologische Ebene: Untersuchung, ob diese Erkrankung tatsächlich dazu führte, dass die betroffene Person keine freie Willensentscheidung mehr treffen konnte.
Entscheidend ist, ob die Person die Bedeutung des konkreten Rechtsgeschäfts erkennen und nach dieser Einsicht handeln konnte. Dabei sind insbesondere Einschränkungen wie Gedächtnis-, Orientierungs- oder Denkstörungen, Wahnvorstellungen, Persönlichkeitsveränderungen oder eine krankheitsbedingte Beeinflussbarkeit zu prüfen. Erst die Gesamtschau solcher Befunde kann den Schluss auf Geschäftsunfähigkeit rechtfertigen.
Maßgeblich für die Geschäftsunfähigkeit ist der Zeitpunkt der Vollmachtserteilung
Geschäftsunfähigkeit muss für den Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Erklärung festgestellt werden. Dabei ist ein unmittelbarer Nachweis für genau diesen Tag nicht zwingend erforderlich. Das Gericht darf den Zustand der betroffenen Person aus medizinischen Befunden und Beobachtungen vor und nach dem betreffenden Zeitpunkt erschließen, wenn der Krankheitsverlauf konstant oder fortschreitend war.
Gleichzeitig weist der BGH darauf hin, dass bei Erwachsenen grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit vermutet wird. Deshalb genügt ein bloßer Verdacht nicht. Die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit muss positiv feststehen. Ebenso bleibt ein Widerruf einer Vollmacht grundsätzlich wirksam, solange nicht feststeht, dass der Betroffene beim Widerruf geschäftsunfähig war.
Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei möglicher Geschäftsunfähigkeit
Das Betreuungsgericht muss den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufklären. Werden gegen ein gerichtliches Gutachten substanzielle Einwendungen erhoben oder ein Privatgutachten vorgelegt, muss sich das Gericht mit diesen Argumenten sorgfältig auseinandersetzen. Es darf nicht einfach dem gerichtlichen Gutachten folgen, ohne die Kritik zu würdigen und nachvollziehbar zu begründen, warum es einer Auffassung den Vorzug gibt.
Nach Ansicht des BGH hätte das Landgericht insbesondere den behandelnden Neurologen als sachverständigen Zeugen vernehmen müssen, weil dieser die Betroffene kurz vor der Vollmachtserteilung untersucht und ihre Geschäftsfähigkeit anders beurteilt hatte als die gerichtliche Sachverständige. Auch Aussagen weiterer Personen können als tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Begutachtung bedeutsam sein.
Wann ist eine Betreuung zulässig?
Eine Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist. Besteht eine wirksame und geeignete Vorsorgevollmacht, ist für eine Betreuung grundsätzlich kein Raum. Das Gericht muss daher zunächst klären, welche Vollmacht wirksam ist und ob die bevollmächtigte Person die Angelegenheiten des Betroffenen tatsächlich ebenso gut besorgen kann wie ein Betreuer.
Selbst bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen reicht dies nicht automatisch für eine Betreuung aus. Das Gericht muss konkret feststellen, warum die bestehenden Bevollmächtigten die Angelegenheiten des Betroffenen nicht ausreichend wahrnehmen können und weshalb eine Betreuung dennoch erforderlich sein soll. An solchen Feststellungen fehlte es nach Auffassung des BGH im vorliegenden Fall.

