Unwirksamkeit eines Erbvertrags, der unter Verlobten geschlossen wurde

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Das OLG Celle (Beschl. v. 27.01.2025, 6 W 148/24) bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, wonach die Beteiligte zu 1) (Ehefrau des Erblassers) weder aufgrund des Erbvertrags noch kraft Gesetzes Erbin des Erblassers geworden ist. Ausschlaggebend waren die Vorschriften der §§ 2077 und 1933 BGB.

1. Unwirksamkeit eines Erbvertrags, der unter Verlobten geschlossen worden war

Der Erbvertrag wurde vier Tage vor der Eheschließung geschlossen. Darin setzten sich der Erblasser und die Beteiligte zu 1) gegenseitig zu Alleinerben ein. Obwohl der Vertrag vor der Hochzeit geschlossen wurde, wandte das Gericht § 2077 BGB entsprechend an.

Diese Vorschrift bestimmt, dass eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten unwirksam wird, wenn bei Tod des Erblassers die Voraussetzungen einer Scheidung vorlagen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte.

Das Gericht stellte fest:

  • Der Erbvertrag war offensichtlich auf die bevorstehende Ehe ausgerichtet.
  • Die Beteiligten waren nach den Umständen als verlobt anzusehen.
  • § 2077 BGB ist deshalb entsprechend auf die Erbeinsetzung anzuwenden.

Da zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung bestanden und der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte, wurde die vertragsmäßige Erbeinsetzung unwirksam.

2. Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen (§§ 1565, 1566 BGB)

Die Eheleute lebten seit August 2020 dauerhaft getrennt. Bei Erbfall war die Trennung länger als drei Jahre. Die Beteiligte zu 1) hatte 2021 einen Scheidungsantrag gestellt. Damit war – unabhängig vom endgültigen Scheidungsausspruch – rechtlich feststehend, dass die Ehe gescheitert war.

3. Zustimmung des Erblassers zur Scheidung

Das entscheidende Kriterium nach §§ 2077, 1933 BGB ist, ob der Erblasser der Scheidung zugestimmt hat.

Der Erblasser erklärte im Januar 2022 gegenüber dem Familiengericht – vertreten durch seine Anwältin –, er halte die Ehe ebenfalls für gescheitert und werde der Scheidung zustimmen oder selbst einen Scheidungsantrag stellen.

Das Gericht wertete diese Erklärung als wirksame, vorsorglich abgegebene Prozesshandlung. Der Erblasser zog sie nie zurück und widersprach dem Scheidungsantrag auch später nicht. Dass er krankheitsbedingt nicht zu Terminen erschien, ändert daran nichts. Im Laufe des Scheidungsverfahrens war der Erblasser dann verstorben.

Damit lag eine wirksame Zustimmung zur Scheidung vor.

4. Folge: Wegfall des gesetzlichen Ehegattenerbrechts (§ 1933 BGB)

Neben der Unwirksamkeit der Erbeinsetzung entfiel auch das gesetzliche Ehegattenerbrecht. § 1933 BGB ordnet denselben Rechtsverlust an, wenn – wie hier – bei Tod die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Erblasser zugestimmt hat.

Ergebnis

Die Beteiligte zu 1) ist aus zwei Gründen nicht Erbin geworden:

  1. Die erbvertragliche Erbeinsetzung ist gemäß § 2077 BGB unwirksam, weil bei Tod die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser zugestimmt hatte.
  2. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen.

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