Die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten auf eines oder auch mehrere Kinder ist- aus verschiedenen Motiven –eine häufig gewünschte Gestaltung. Sofern für die Übertragung Gegenleistungen der Kinder vereinbart werden, ist fraglich, ob es sich um eine voll entgeltliche Übertragung, eine Schenkung oder um eine teilweise Schenkung, also eine sog. gemischte Schenkung, handelt. Dies Abgrenzung ist u.a. wichtig für einen Regreß der Sozialhilfeträger: Wer etwas verschenkt, wird vom Gesetz dadurch geschützt, dass er das Geschenk zurückverlangen kann, sollte er in den nächsten zehn Jahren seit der Leistung verarmen. Dieser Anspruch auf Herausgabe einer getätigten Schenkung geht auf den Sozialversicherungsträger über, wenn dieser z.B. Leistungen für eine Pflegeheimunterbringung erbringt. Die Bedeutung der Frage, ob und inwieweit die Übertragung schenkweise erfolgte, liegt auf der Hand: Handelte es sich komplett um eine Schenkung, ist der Herausgabeanspruch gegeben. War es zumindest teilweise eine Schenkung, ist zu differenzieren: Überwiegt der Schenkungscharakter des Geschäfts, kann die vollständige Herausgabe des Geschenks gegen Rückgewähr der Gegenleistung verlangt werden; dies ist nach der Rechtssprechung der Fall, wenn das Geschenk den doppelten Wert oder mehr der Gegenleistung hatte. Ist das Geschenk weniger wert, kann also die vollständige Herausgabe des Geschenks nicht verlangt werden – aber der Beschenkte kann immerhin noch in Anspruch genommen werden auf Zahlung des Wertunterschieds zwischen Geschenk und Gegenleistung. Fazit: Auch erhebliche Gegenleistungen schützen den Beschenkten unter Umständen nicht davor, schlußendlich den vollen Wert des Geschenks noch bezahlen zu müssen.
Geschenkt ist geschenkt?

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