Brief als Testament – Testierwille ist entscheidend

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Das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 09.10.2025, 33 Wx 44/25) hatte zu entscheiden, ob ein handschriftliches Schreiben aus dem Jahr 2002 als wirksames Testament anzusehen ist. Das Nachlassgericht hatte dies verneint und eine gesetzliche Erbfolge angenommen. Das OLG kam hingegen zu dem Ergebnis, dass das Schreiben von 2002 eine formwirksame Verfügung von Todes wegen darstellt und die Lebensgefährtin des Erblassers als Alleinerbin einsetzt.

Zentral war die Frage des Testierwillens, also ob der Erblasser mit dem Schreiben ernsthaft und verbindlich über seinen Nachlass verfügen wollte. Dass das Schreiben nicht ausdrücklich als „Testament“ bezeichnet war und teilweise den Charakter einer Quittung bzw. Schuldanerkenntnisses hatte, stand dem nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen.

Unabhängig vom Testierwillen: Konnte das Schreiben formal als Testament angesehen werden?

Zunächst stellte das OLG klar, dass ein früheres handschriftliches Testament aus dem Jahr 1999 mangels Unterschrift formunwirksam war. Entscheidend war daher allein das Schreiben von 2002. Dieses erfüllte die formalen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament, da es handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben war.

War das Schreiben mit Testierwillen verfasst worden?

Inhaltlich begann das Schreiben zwar mit der „Bestätigung“ eines von der Lebensgefährtin gewährten Darlehens. Ausschlaggebend war jedoch, dass der Erblasser ausdrücklich anordnete, diese Summe solle im Falle seines Todes vorweg vom Nachlass abgezogen und der Lebensgefährtin als Erbin“ steuerlich zugutekommen. Nach Auffassung des Gerichts setzte diese Regelung zwingend voraus, dass die Lebensgefährtin Erbin sein sollte. Nur dann ergab die angeordnete steuerliche Behandlung überhaupt Sinn.

Das Gericht sah darin eine klare, auf den Todesfall bezogene Regelung mit rechtsverbindlichem Charakter. Der Erblasser brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass er seine Lebensgefährtin als wirtschaftliche Rechtsnachfolgerin einsetzen wollte. Dass das Schreiben zugleich andere Zwecke erfüllte (Quittung, Darlehensbestätigung), schloss den Testierwillen nicht aus.

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens sowie der Umstände – insbesondere der gemeinsamen Aufbewahrung mit dem früheren Testament – war das OLG überzeugt, dass der Erblasser bewusst eine verbindliche letztwillige Verfügung getroffen hat. Das Schreiben aus dem Jahr 2002 wurde daher als wirksames Testament gewertet.

Fazit: Auch wo nicht Testament draufsteht, kann ein Testament drinstecken. Es kann aber nur empfohlen werden, ein Testament auch klar als solches zu bezeichnen, um Unsicherheiten zu vermeiden.

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