Das OLG Brandenburg (Urt. v. 15.10.2024 – 3 U 149/22) hatte über die Herausgabe von 150.000 € aus einem Immobilienverkauf zu entscheiden, den die Erblasserin zu Lebzeiten ihrer Schwester eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die bevollmächtigte Schwester leitete den Kaufpreis nicht an die Erbengemeinschaft weiter, sondern behielt ihn unter Berufung auf eine angebliche Schenkung.
Wer muss die Schenkung an Bevollmächtigte nachweisen?
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Vollmacht um ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB handelt. Daher muss der Beauftragte grundsätzlich alles herausgeben, was er im Rahmen des Auftrags erhält (§ 667 BGB). Einwände, der Betrag sei geschenkt worden, greifen nur, wenn eine Schenkung wirksam nachgewiesen wird. Also war die Schwester beweispflichtig dafür, dass ihr der Geldbetrag tatsächlich von der Erblasserin geschenkt worden war.
Wie kann eine Schenkung an Bevollmächtigte bewiesen werden?
Eine Schenkung bedarf nach § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Zwar kann ein Formmangel durch tatsächliche Zuwendung (§ 518 Abs. 2 BGB) geheilt werden, doch muss in diesem Fall der angeblich Beschenkte beweisen, dass eine Schenkung tatsächlich vorliegt und vollzogen wurde. Zweck dieser Formvorschrift ist es, im Streitfall eine klare Beweisgrundlage zu schaffen. Die gibt es eben, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde. Ansonsten bleibt es bei den üblichen Beweismitteln wie z.B. Zeugenaussagen.
Im vorliegenden Fall konnte die Beklagtenseite diesen Beweis nicht führen. Die Zeugenaussagen waren widersprüchlich und teilweise interessengeleitet. Zudem ließ sich weder ein Schenkungswille der Erblasserin noch ein wirksamer Vollzug nachweisen. Auch die Behauptung, es habe sich um eine Schenkung auf den Todesfall gehandelt, wurde nicht belegt.
Ergebnis: Die Herausgabepflicht besteht. Die Beweislast für eine behauptete Schenkung liegt beim angeblich Beschenkten. Da der Beklagte den Nachweis nicht erbringen konnte, musste er den Betrag an die Erbengemeinschaft herausgeben.
Kernaussage: Wer eine Schenkung geltend macht, trägt die volle Beweislast für deren Wirksamkeit und Vollzug. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt es bei der Herausgabepflicht nach § 667 BGB.

