Auskunftsansprüche der Erben sind insbesondere Thema, wenn die Erben wissen möchten, was ein Vorsorgebevollmächtigter mit der Vollmacht gemacht hat. Das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 20.11.2025, Az. 3 O 185/25) hatte zu entscheiden, ob Miterben von einer bevollmächtigten Miterbin Auskunft über deren Tätigkeiten für die verstorbene Mutter verlangen können. Die Mutter hatte ihrer Tochter zu Lebzeiten eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt. In der Vollmacht war ausdrücklich geregelt, dass die Bevollmächtigten „nur mir, dem Vollmachtgeber“ rechenschaftspflichtig seien und „Dritten gegenüber“ auch nach dem Tod keine Auskunftspflicht bestehe.
1.
Grundsatz: Bevollmächtigte müssen normalerweise Auskunftsansprüche erfüllen
Das Gericht stellte zunächst klar, dass zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem regelmäßig ein rechtliches Auftragsverhältnis besteht. Dies gilt insbesondere bei umfassenden General- und Vorsorgevollmachten innerhalb der Familie. Wer aufgrund einer solchen Vollmacht Vermögensangelegenheiten erledigt, muss dem Vollmachtgeber grundsätzlich Auskunft erteilen und Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
Nach dem Tod des Vollmachtgebers gehen solche Ansprüche normalerweise auf die Erben über. Die Erben könnten dann vom Bevollmächtigten Auskunft über Kontobewegungen, Vermögensverfügungen oder sonstige Geschäfte verlangen.
2.
Ausnahme: Ausschluss der Auskunftsansprüche gegenüber Erben
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht jedoch einen Auskunftsanspruch der Erben. Entscheidend war die ausdrückliche Regelung in der Vollmacht, wonach die Bevollmächtigten ausschließlich gegenüber der Vollmachtgeberin selbst rechenschaftspflichtig sein sollten.
Das Gericht berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Vollmachtgeber wirksam bestimmen kann, dass die Pflicht zur Rechenschaft nur höchstpersönlich ihm gegenüber besteht. In diesem Fall gehen die Ansprüche aus §§ 666, 667 BGB nach dem Tod nicht auf die Erben über, sondern erlöschen.
Die Formulierung, dass gegenüber „Dritten“ keine Auskunftspflicht bestehe, verstand das Gericht ausdrücklich auch als Ausschluss gegenüber den übrigen Erben.
3.
Wann Erben dennoch Auskunftsansprüche haben können
Das Gericht ließ offen, ob trotz eines solchen Ausschlusses Ausnahmen gelten können, etwa bei konkreten Verdachtsmomenten für einen Missbrauch der Vollmacht. In der juristischen Literatur wird vertreten, dass Erben jedenfalls dann nicht völlig schutzlos sein dürfen, wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen.
Im konkreten Verfahren scheiterte der Kläger jedoch daran, konkrete Hinweise auf Pflichtverletzungen oder Vermögensverschiebungen vorzutragen. Die beklagte Tochter hatte zudem angeboten, vorhandene Unterlagen freiwillig einzusehen. Deshalb sah das Gericht keinen Anlass, den vereinbarten Ausschluss der Rechenschaftspflicht zu durchbrechen.
Die Entscheidung zeigt, dass ein Vollmachtgeber durch eine klare Formulierung in der Vollmacht wirksam verhindern kann, dass seine Erben später Auskunftsansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Regelung eindeutig formuliert wurde und keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht vorliegen.

