Basis der Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmachten haben sich in den letzten Jahren etabliert. Informationen dazu und Formulare finden sich zuhauf. Jedes Formular erweckt zunächst den Eindruck der Vollständigkeit und wohl jeder hat, wenn er eine solche Vorsorgevollmacht durchgearbeitet und ausgefüllt hat (endlich einmal, man hatte es sich ja schon so lange vorgenommen….), das Gefühl, jetzt alles Notwendige getan zu haben.

Ein wesentlicher Gedanke bleibt dabei außen vor: Auf welcher Basis wir der Bevollmächtigte eigentlich tätig? Bekommt er dann, wenn kraft der Vollmacht für den Vollmachtgeber handelt, ein Entgelt für seine (manchmal durchaus zeitraubende) Tätigkeiten. Oder zumindest Ersatz seiner Auslagen? Haftet er, falls ihm Fehler unterlaufen? Kann er die Tätigkeit beenden, wenn er – aus welchen Gründen auch immer- nicht mehr für den Bevollmächtigten handeln will?

Antworten zu diesen Fragen lassen sich in den gängigen Vorsorgevollmachten nicht ankreuzen, weil diese Fragen dort nicht gestellt werden. Für Juristen ist dies logisch, weil sie zwischen der Vollmacht und dem sogenannten Grundgeschäft unterscheiden und die Frage, ob beispielsweise ein Bevollmächtigter Geld für seine Tätigkeit bekommt, in einem separaten Vertrag regeln. Für den Laien wird es einsichtig, wenn man sich den Zweck der Vollmacht vor Augen führt: Sie wird Dritten vorgelegt, um zu belegen, dass man für den Vollmachtgeber handeln darf. Und die geht es ja nichts an, was intern zwischen Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten zur Honorierung  vereinbart wurde.

Dass an diese Grundlage der Vorsorgevollmacht praktisch kein Gedanke verschwendet wird, dürfte daran liegen, dass Vorsorgevollmachten eine hohes Maß an Vetrauen zum Bevollmächtigten voraussetzen und oft den engsten Familienangehörigen erteilt werden. Kinder werden im Regelfall kein Geld dafür verlangen, wenn sie für die Eltern als Bevollmächtigte handeln sollen. Deswegen wird neben der eigentlichen Vollmacht nichts festgelegt. Wer aber weiß, wieviel Zeit und Mühe eine Wohnungsauflösung oder eine Heimunterbringung in der Praxis machen kann, sollte sich zumindest über einen Auslagenersatz oder einen Ausgleich, wenn mehrere Kinder später erben sollen, Gedanken machen. Die gesetzliche Regelung hierzu ist nach wie vor unzureichend.

Noch wichtiger kann eine Haftungsbeschränkung sein: Ohne besondere Regelung haftet der Bevollmächtigte für jede Fahrlässigkeit. Natürlich hätte derVater, als die Tochter ihn pflegte, keine Ansprüche geltend gemacht. Schließlich war die Pflege aufwendig, und die Tochter hatte ja auch noch eine eigene Familie. Da war wenig Zeit, auch noch das Bankdepot des Vaters so umzuschichten, wie es vielleicht angezeigt gewesen wäre. Nach dem Tod des Vaters waren jedenfalls die anderen zwei Kinder (die nicht gepflegt hatten) der Auffassung, ihre Schwester hätte ihre Pflichten als Bevollmächtigte bezüglich der Vermögenssorge verletzt und verlangten Schadensersatz. Solche unerfreulichen Diskussionen kann man sich ersparen, wenn man eine Haftungsbeschränkung vereinbart – auch wenn sie nicht im Vordruck steht.

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