Vorsorgevollmachten sind sinnvoll. Jeder kann damit eine Person seines Vertrauens auswählen, die handelt, falls man selbst wegen Alter oder Krankheit daran gehindert ist. Damit kann eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden werden – eine solche Betreuungsanordnung ist überflüssig, soweit jemand aufgrund einer Vollmacht für den Betroffenen agieren kann.
Dass hierbei nicht alles in private Hände gelegt werden kann, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss v. 27.06.2012 (XII ZB 24/12, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de ) klargestellt: In dem dort entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihrem Sohn eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Nachdem die Mutter mehrfach gestürzt war, willigte der Sohn u.a. darin ein, die Mutter tagsüber im Stuhl mit einem Beckengurt zu fixieren. Diese Entscheidung konnte er jedoch nicht allein treffen: Zwar enthielt die Vorsorgevollmacht einen entsprechenden Passus, das Gericht erinnerte aber daran, dass dies nicht ausreicht: Der Bevollmächtigte benötigt für solche, freiheitsentziehenden Maßnahmen die Genehmigung des Betreuungsgerichts und kann daher nicht allein über eine solche Maßnahme befinden (§ 1906 Abs. 5 BGB). Das Gericht betont, dass ein Vollmachtgeber auf diese gerichtliche Kontrolle einschneidender Maßnahmen nicht von vorneherein verzichten kann, weil sie seinem Schutz dient. Das schränkt den Vollmachgeber zwar ein, was das Gericht angesichts der Tragweite freiheitsentziehender Maßnahmen aber als gerechtfertigt ansieht.
Achtung: Die meisten Vordrucke für Vorsorgevollmachten geben den Bevollmächtigten zwar auch im Bereich solcher freiheitsentziehender Maßnahmen umfassende Möglichkeiten – ein Hinweis, wann der Bevollmächtigte aber eine gerichtliche Genehmigung einholen muß, fehlt oft (z.B auch im Vordruck des Bundesjustizministeriums, http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads ).

