Pflichtteilsanspruch: Auskunft ja, Belege nein

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Das Oberlandesgericht Stuttgart (Hinweisbeschluss v. 16.02.2026 – 19 U 71/24) bestätigt, dass Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen haben. Dazu zählt auch die Mitteilung an das Finanzamt nach § 33 ErbStG.

Belege: Kein genereller Anspruch auf Vorlage von Belegen

Der gesetzliche Auskunftsanspruch verpflichtet die Erben, den Bestand des Nachlasses vollständig darzustellen, nicht jedoch sämtliche Unterlagen vorzulegen, auf deren Grundlage das Nachlassverzeichnis erstellt wurde.

Eine Belegvorlage kommt nach Auffassung des Gerichts nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn Unterlagen zwingend erforderlich sind, um den Wert besonders schwer zu bewertender Nachlassgegenstände oder die Höhe des Pflichtteils zu bestimmen. Solche Umstände lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Der Wunsch, die Angaben der Erben anhand von Belegen überprüfen zu können, genügt nicht. Für die Kontrolle der Richtigkeit der Auskunft sieht das Gesetz vielmehr die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung vor.

Diese Entscheidung entspricht der Rechtslage, in der Praxis wird der Erbe aber oftmals Belege vorlegen, um von vorneherein jede Diskussion um die Korrektheit seiner Angaben abzuschneiden.

Keine Auskunftspflicht über Vollmachten

Auch einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob und wem der Erblasser zu Lebzeiten Vollmachten erteilt hatte, verneint das Gericht. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB umfasst ausschließlich den Bestand des Nachlasses, also dessen Aktiva und Passiva sowie den fiktiven Nachlass. Die bloße Existenz einer Vollmacht gehört nicht dazu.

Zwar können aus einer Vollmacht Ansprüche gegen Bevollmächtigte entstehen. Solche Forderungen müssen die Erben jedoch bereits als Nachlassvermögen im Nachlassverzeichnis angeben. Deshalb ist eine zusätzliche Auskunft über erteilte Vollmachten nicht erforderlich. Das Gericht lehnt zudem eine Ausweitung der anerkannten Ausnahmefälle zur Belegvorlage auf Vollmachten ausdrücklich ab.

Keine anderen Anspruchsgrundlagen für Belege

Auch aus § 810 BGB oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt sich nach Auffassung des Senats kein weitergehender Anspruch. Die Mitteilung nach § 33 ErbStG dient ausschließlich steuerlichen Zwecken und wird nicht im Interesse des Pflichtteilsberechtigten erstellt. Zudem würde eine Anwendung des § 810 BGB die vom Gesetz bewusst gezogenen Grenzen des § 2314 BGB umgehen. Mangels besonderer Umstände lehnte das Gericht schließlich auch einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch ab.

 

 

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