Kein Arrest zur Sicherung eines Pflichtteilsanspruchs bei nachträglicher Zustimmung nach § 1365 BGB

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Ausgangspunkt des Verfahrens

Der Antragsteller machte als pflichtteilsberechtigter Sohn im Verfahren des OLG Brandenburg (Beschl. v. 13.10.2025, – 3W 50/25) gegen die Alleinerbin Pflichtteilsansprüche geltend. Zur Sicherung seiner vermeintlichen Ansprüche beantragte er einen dinglichen Arrest hinsichtlich mehrerer Grundstücke, die bereits auf eine Dritte übertragen worden waren. Er argumentierte insbesondere, die Übertragung sei zunächst wegen fehlender Zustimmung der Ehefrau des Erblassers nach § 1365 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen und erst durch einige Jahre später erteilte Genehmigung wirksam geworden. Dadurch sei sein Pflichtteilsanspruch gefährdet.

Kein Arrestanspruch gegen die Grundstückseigentümerin

Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass gegenüber der Grundstückseigentümerin sowieso keine schlüssig dargelegten erbrechtlichen Ansprüche bestanden. Pflichtteilsansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Erben, nicht gegen einen Dritten, der Eigentümer bestimmter Vermögensgegenstände geworden ist. Da der Antragsteller keine konkrete Anspruchsgrundlage gegen die Eigentümerin der Grundstücke aufzeigen konnte, fehlte bereits ein Arrestanspruch. Damit bestand kein tauglicher Arrestgegenstand.

Kein Arrestgrund wegen fehlender Vollstreckungsgefährdung

Auch gegenüber der Alleinerbin verneinte das Gericht die Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes. Ein Arrest setzt voraus, dass konkret zu befürchten ist, die spätere Zwangsvollstreckung werde vereitelt oder wesentlich erschwert. Eine solche Gefahr konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Die Erbin hatte den Pflichtteilsanspruch nicht grundsätzlich bestritten, bereits eine Abschlagszahlung geleistet und die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses veranlasst. Allein die rechtliche Auseinandersetzung über Umfang und Berechnung des Pflichtteils genügt nicht, um eine Vollstreckungsgefährdung anzunehmen.

1365 BGB schützt nicht den Pflichtteilsberechtigten

Zentral ist die Aussage des Gerichts, dass die Zustimmungspflicht des Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB keine Schutzvorschrift zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten darstellt. Die Norm dient nicht dazu, den Umfang späterer Pflichtteilsansprüche zu sichern. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und Familie zu schützen sowie die güterrechtlichen Interessen des anderen Ehegatten zu wahren. Nach Auffassung des OLG Brandenburg spricht einiges dafür, dass der ursprüngliche Vertrag auch ohne Zustimmung des Ehegatten zumindest dass wirksam wird, wenn dieser Alleinerbe den anderen Ehegatten beerbt, denn dann entfällt ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten. Anders ist es allerdings, wenn der überlebende Ehegatte lediglich Miterbe oder gar nicht Erbe wird, denn dann werden seine güterrechtlichen Interessen aus der Ehezeit nicht durch ein Alleinerbschaft gewahrt.

Die Erteilung oder Nachholung der Zustimmung ist daher eine höchstpersönliche Entscheidung des zustimmungsberechtigten Ehegatten. Dass sich dadurch mittelbar die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs verändern kann, ist nach Auffassung des Gerichts lediglich eine Folge der gesetzlichen Regelung. Daraus kann ein Pflichtteilsberechtigter jedoch kein eigenes Schutzrecht ableiten. Deshalb konnte die nachträgliche Zustimmung der Erbin im Arrestverfahren weder als Vollstreckungsvereitelung noch als treuwidriges Verhalten gewertet werden.

 

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