Wer eine Erbenstellung erlangen soll und wer lediglich ein Vermächtnis erhalten soll, bleibt in vielen, ohne fachlichen Rat erstellten Testamenten oft unklar.
Den Gerichten bleibt dann nur die Auslegung des Testaments, wie dem Oberlandesgericht Braunschweig im Urteil vom 03.11.2025 (Az. 10 U 81/25):
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Beklagte aufgrund eines handschriftlichen Testaments als Alleinerbin anzusehen ist – und deshalb gemäß § 1968 BGB die Beerdigungskosten tragen musste.
- Wichtig für die Erbenstellung – wer soll den Nachlass regeln?
Zentral war dabei die Auslegung des Testaments. Maßgeblich ist nicht allein, wem wertmäßig der größte Vermögensgegenstand zugewandt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erblasser wollte, dass diese Person seine wirtschaftliche Stellung fortsetzt, also den gesamten Nachlass regelt und auch die Schulden übernimmt.
Denn der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB). Er haftet für Nachlassverbindlichkeiten und trägt die Verantwortung für die Abwicklung.
Im Gegensatz dazu erhält ein Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, damit kann er dem ihn vermachten Gegenstand vom Erben verlangen; er ist aber nicht mit der Nachlassregulierung belastet und haftet auch nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.
Zwar hatte die Beklagte das wirtschaftlich bedeutendste Objekt – ein Ladengeschäft – erhalten. Das genügt jedoch nicht automatisch für die Annahme einer Erbeinsetzung. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 BGB greift nur, wenn sich der Erblasserwille nicht bereits aus der individuellen Auslegung eindeutig ergibt. Hier gelangte das Gericht zu einem klaren Ergebnis zugunsten einer reinen Vermächtnisanordnung.
- Die Erbenstellung kann sich aus einer Gesamtwürdigung des Testaments und der Begleitumstände ergeben
Das Testament verwendete den Begriff „Erbe“ nicht. Es verteilte einzelne Vermögensgegenstände – Wohnungseinrichtung, ein Fahrzeug und das Ladengeschäft – an verschiedene Personen. Die Beklagte wurde dabei nicht hervorgehoben, sondern gleichrangig neben anderen bedacht.
Besonders wichtig war ein früherer notarieller Erbvertrag aus dem Jahr 2018. Darin hatte der Erblasser die Beklagte ausdrücklich nicht als Erbin eingesetzt, sondern lediglich mit einem Vermächtnis bedacht. Das zeigte nach Auffassung des Gerichts, dass ihm die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis bewusst war und dass er die Beklagte gerade nicht mit den Risiken seiner wirtschaftlich schwierigen Situation belasten wollte.
Unstreitig war der Nachlass mit erheblichen Schulden belastet. In der Gesamtschau erschien es dem Gericht fernliegend, dass der Erblasser seine langjährige Lebensgefährtin mit dieser komplexen und belastenden Nachlassabwicklung betrauen wollte. Vielmehr sprach alles dafür, dass er ihr nur einen bestimmten Vermögensgegenstand – und damit einen Vorteil – zukommen lassen wollte, ohne sie zur Schuldenübernahme zu verpflichten.
Die Zuwendung der wertvollsten Immobilie allein genügte daher nicht, um eine Erbenstellung zu begründen.
- Folge: Keinerlei Erbenstellung aus dem Testament, sondern gesetzliche Erbfolge
Da das Testament nach Überzeugung des Gerichts ausschließlich Vermächtnisse enthielt, trat gesetzliche Erbfolge ein. Das ist rechtlich zulässig: Ein Testament kann sich auf die Anordnung von Vermächtnissen beschränken, ohne einen Erben ausdrücklich zu bestimmen.
Die gesetzliche Erbfolge tritt kraft Gesetzes ein, wenn der Erblasser keine abschließende Erbeinsetzung vornimmt. Ob er diese Folge subjektiv wollte, ist unerheblich.
Ergebnis: Die Beklagte war nicht Erbin, sondern lediglich Vermächtnisnehmerin. Mangels Erbenstellung traf sie keine Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten nach § 1968 BGB. Die Klage auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde daher abgewiesen.
- Fazit
Um Unsicherheiten durch eine spätere Auslegung des Testaments zu vermeiden, sollte ein Testament unbedingt unterscheiden zwischen der Erbenstellung, unter Umständen für verschiedene Miterben, und anderen Personen, die lediglich ein Vermächtnis erhalten sollen.

