Die Klägerin war gesetzlich zur Bestattung verpflichtet
Obwohl die Klägerin eines Verfahrens vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urt. v. 26.08.2025 -L 8 SO 31/23) seit 2015 von ihrem Ehemann getrennt lebte und bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, war sie nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt weiterhin bestattungspflichtig. Die Ehe war zum Zeitpunkt des Todes noch nicht rechtskräftig geschieden. Deshalb durfte die Ordnungsbehörde sie zur Durchführung der Bestattung heranziehen und ihr nach einer Ersatzvornahme die entstandenen Kosten auferlegen. Entscheidend war, dass sie sich dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht entziehen konnte. Dass die Kinder des Verstorbenen grundsätzlich als Erben die Bestattungskosten nach § 1968 BGB tragen müssten, schloss andererseits ihren Anspruch auf Sozialhilfe nicht aus. Sie musste sich auch nicht auf einen ungewissen Rechtsstreit gegen mögliche Erben verweisen lassen.
Die angefallenen Bestattungskosten waren grundsätzlich angemessen
Der Landkreis wollte die Kosten nur teilweise übernehmen. Er vertrat die Auffassung, dass lediglich die fiktiven Kosten eines günstigeren Urnenreihengrabs anzuerkennen seien. Das Landessozialgericht widersprach. Die Klägerin hatte keinerlei Einfluss darauf, welche Grabart die Ordnungsbehörde im Rahmen der Ersatzvornahme auswählte. Die Friedhofsverwaltung entschied selbstständig über die Beisetzung in einer pflegefreien Urnengemeinschaftsanlage. Deshalb durfte der Sozialhilfeträger die tatsächlich entstandenen Grabkosten nicht nachträglich auf einen günstigeren, lediglich theoretisch möglichen Betrag kürzen. Wenn Ordnungsbehörden teurere, aber übliche Bestattungsformen wählen, müssen Sozialhilfeträger diese grundsätzlich übernehmen oder bereits im Vorfeld auf kostengünstigere Lösungen hinwirken. Nicht zu ersetzen waren lediglich Verwaltungsgebühren und Kosten der Ersatzvornahme, weil diese nicht unmittelbar der Bestattung dienten.
Die wirtschaftliche Situation sprach für eine Übernahme der Bestattungskosten
Nach § 74 SGB XII sind Bestattungskosten zu übernehmen, wenn dem Verpflichteten ihre Tragung nicht zugemutet werden kann. Maßgeblich sind dabei vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Klägerin bezog im maßgeblichen Zeitraum Bürgergeld und verfügte über kein verwertbares Vermögen. Zwar erhielt sie im März 2018 eine Nachzahlung der Witwenrente einschließlich des sogenannten Sterbevierteljahrs, sodass ihr Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze überschritt. Dennoch stellte das Gericht klar, dass die Zumutbarkeit nicht allein anhand einer rechnerischen Einkommensgrenze beurteilt wird. Vielmehr ist stets eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich.
Die langjährige Trennung war entscheidend
Den Ausschlag gab schließlich die persönliche Situation der Klägerin. Sie lebte bereits seit mehreren Jahren getrennt von ihrem Ehemann, hatte die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beendet und bereits die Scheidung beantragt. Nach Auffassung des Gerichts bestand zwischen den Ehegatten kein gegenseitiger Einstehenswille mehr. Das Bundessozialgericht hatte bereits entschieden, dass bei dauerhaft zerrütteten familiären Beziehungen strengere Maßstäbe an die Zumutbarkeit anzulegen sind. Deshalb war es der Klägerin trotz eines Einkommens oberhalb der gesetzlichen Grenze nicht zuzumuten, die Bestattungskosten selbst zu tragen.
Ergebnis: Der Landkreis musste weitere Bestattungskosten übernehmen
Das Landessozialgericht wies die Berufung des Landkreises zurück. Die Klägerin hatte Anspruch auf die Übernahme weiterer Bestattungskosten, weil sie gesetzlich zur Bestattung verpflichtet war, die tatsächlich entstandenen Kosten überwiegend angemessen waren und ihr deren Tragung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage sowie der langjährigen Trennung vom Verstorbenen nicht zugemutet werden konnte. Der Sozialhilfeträger durfte weder die Grabkosten auf fiktive niedrigere Beträge reduzieren noch die Klägerin auf unsichere Ansprüche gegen mögliche Erben verweisen.

