Ist eine pflichtteilsberechtigte Person von der Erbfolge ausgeschlossen, kann sie von den Erben den Pflichtteil verlangen.
Für die Berechnung des Pflichtteils sind zwei Umstände maßgeblich: Die sog. Pflichtteilsquote sowie die Höhe des Nachlasses.
Im Gegensatz zur Nachlasshöhe, deren Bestimmung im Einzelfall schwierig und zeitintensiv sein kann, lässt sich die Pflichtteilsquote im Grundsatz einfach bestimmen: Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wer also drei Kinder hinterlässt, hinterlässt ihnen einen gesetzlichen Erbteil von je 1/3. Enterbt er ein Kind, hat dieses einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils – also 1/6.
Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote werden auch diejenigen mitgezählt, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden, nicht aber , wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Insoweit ist stets genau zu prüfen, aus welchen Gründen jemand aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten nicht erbt.

