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Leibrente hemmt den Fristbeginn bei der Grundstücksschenkung nicht

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 24. Juni 2026 (IV ZR 141/25) darüber zu entscheiden, ob ein im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks vereinbartes Leibrentenversprechen den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB hindert. Der BGH verneint dies grundsätzlich. Entscheidend ist, dass der Erblasser durch die Leibrente keine Herrschafts- oder Nutzungsmöglichkeit am übertragenen Grundstück behält. Konsequenz: Das Grundstück unterliegt mit seinem Wert nicht der Pflichtteilsergänzung.

Ausgangslage: Grundstücksübertragung gegen Leibrente

Die Erblasserin hatte ihrem Sohn 1995 mehrere Grundstücke übertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sich dieser zur Zahlung einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM. Die Rentenzahlung wurde durch eine Reallast an einem der Grundstücke gesichert. Die Rentenhöhe orientierte sich dabei an den Mieteinnahmen aus dem dort befindlichen Wohnhaus. Eigentumsübergang und Reallast wurden 1996 im Grundbuch eingetragen. Erst 2013 verzichtete die Erblasserin auf die weitere Leibrente und bewilligte die Löschung der Reallast. Sie verstarb 2021.

Die Klägerin, die als Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzung verlangte, sah in der Grundstücksübertragung eine gemischte Schenkung. Das Oberlandesgericht hatte angenommen, die Zehnjahresfrist sei wegen der Leibrente bis 2013 gehemmt gewesen. Begründung: Wirtschaftlich habe die Erblasserin weiterhin am Nutzen des Grundstücks partizipiert, weil die Rentenzahlung an den Mietertrag anknüpfte und durch eine Reallast gesichert war.

Leibrente führt nicht zu fortbestehender Herrschaft über das Grundstück

Der BGH stellt zunächst klar, dass seine bisherige Rechtsprechung weiterhin gilt: Eine Schenkung ist für § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich erst dann „geleistet“, wenn der Erblasser neben dem Eigentum auch eine wesentliche weitere Nutzungsmöglichkeit aufgibt. Behält er sich dagegen eigentümerähnliche Herrschaftsrechte vor, kann dies den Fristbeginn verhindern.

Ein Leibrentenversprechen ist nach Auffassung des BGH aber gerade kein solches vorbehaltenes Nutzungsrecht. Mit der Übertragung verliert der bisherige Eigentümer die Möglichkeit, das Grundstück selbst zu nutzen, über dessen Nutzung durch Dritte zu bestimmen oder eine Veräußerung bzw. Belastung zu verhindern. Die Leibrente begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf wiederkehrende Geldzahlungen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, welche Erträge das Grundstück tatsächlich abwirft.

Damit unterscheidet sich die Leibrente etwa von einem Nießbrauch oder Wohnungsrecht. Bei diesen Rechten bleibt eine unmittelbare Herrschafts- und Nutzungsmöglichkeit am Grundstück bestehen. Bei der Leibrente erhält der ehemalige Eigentümer dagegen lediglich eine Gegenleistung für die Übertragung seines Eigentums.

Sicherung der Leibrente durch Reallast ändert daran nichts

Dass die Leibrente durch eine Reallast abgesichert war, führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Reallast gibt dem Berechtigten bei Ausbleiben der Zahlungen lediglich die Möglichkeit, den geschuldeten Gegenwert aus dem Grundstück zu verwerten. Eine eigene Nutzungsbefugnis vermittelt sie hingegen nicht. Deshalb begründet auch sie keinen fortbestehenden „Genuss“ des Grundstücks.

Der BGH lehnt insbesondere eine rein wirtschaftliche Betrachtung ab. Dass die Rentenzahlungen der Höhe nach an den Mieteinnahmen orientiert waren, bedeutet nicht, dass die Erblasserin weiterhin die Erträge des Grundstücks bezog. Der Sohn durfte die Rentenzahlungen vielmehr auch aus seinem sonstigen Vermögen leisten. Maßgeblich ist daher die rechtliche Herrschaft über den übertragenen Gegenstand, nicht der bloße wirtschaftliche Zahlungsfluss.

Folglich begann die Zehnjahresfrist bereits mit der Eintragung des Eigentumsübergangs 1996 und lief 2006 ab. Die ursprüngliche gemischte Schenkung war beim Erbfall 2021 deshalb nicht mehr pflichtteilsergänzungspflichtig. Der spätere Verzicht auf die Leibrente im Jahr 2013 stellte allerdings eine eigenständige Schenkung dar, für die die Frist erst 2013 zu laufen begann.

 

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