Ehegattentestament – keine Änderungen möglich?

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Ein Ehegattentestament kann der überlebende Ehepartner im Regelfall nicht mehr ändern, nämlich dann, wenn die Ehepartner wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben. Diese Wirkung eines Ehegattentestaments ist vielfach unbekannt und führt immer wieder dazu, dass sich Gerichte mit diesem Thema beschäftigen müssen. Dies gilt sogar, wenn die Ehepartner ausdrücklich die Bindungswirkung festlegen, wie die Entscheidung des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 25.02.2026 (8 W 88/25) zeigt:

Das Ehegattentestament aus dem Jahr 2000

Der Erblasser und seine erste Ehefrau errichteten 2000 ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollten die Nichte des Ehemanns und der Neffe der ersten Ehefrau zu gleichen Teilen Schlusserben werden. Ausdrücklich war bestimmt, dass der Überlebende diese Erbfolge nicht ändern durfte. Das war hier entscheidend, denn im Zweifel gilt die Bindungswirkung  nur für Verfügungen, die den Verwandten des zuerst verstorbenen Ehepartners zugutekommen sollen, hier also dem Neffen. Zugleich durfte er zu Lebzeiten über sein eigenes Vermögen und den Nachlass des zuerst Verstorbenen grundsätzlich frei verfügen.

Ausdrückliche und bindende Schlusserbeneinsetzung im Ehegattentestament

Das OLG Zweibrücken sah die Schlusserbeneinsetzung als sogenannte wechselbezügliche Verfügung nach § 2270 Abs. 1 BGB an. Eine solche Verfügung bindet den überlebenden Ehegatten, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Ehegatten nicht unabhängig von der Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der gemeinsame Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Hier war die Formulierung des Testaments eindeutig: Die Eheleute hatten ausdrücklich bestimmt, dass der Überlebende die in Ziffer 2 festgelegte Erbfolge „nicht ändern kann“. Nach Auffassung des Gerichts bezog sich dieser Ausschluss auf die gesamte Schlusserbeneinsetzung und damit sowohl auf die Nichte des Ehemannes als auch auf den Neffen der Ehefrau. Eine Beschränkung auf die jeweiligen eigenen Verwandten enthielt das Testament nicht. Auch die vorgesehenen Ersatzerben – die jeweiligen Abkömmlinge – sprachen für eine umfassende Bindung.

Ehegattentestament hindert nicht die freie Vermögensverwendung

Dass der überlebende Ehegatte den eigenen und den Nachlass des Erstverstorbenen zu Lebzeiten frei verwenden durfte, hob die Bindungswirkung nicht auf. Diese Regelung diente nach Ansicht des Gerichts vor allem dazu, das Testament von einer Vor- und Nacherbschaft abzugrenzen. Sie erlaubte dem Ehemann insbesondere nicht, die Schlusserbfolge durch ein späteres Testament zu verändern. Andernfalls würde der ausdrücklich angeordnete Ausschluss einer Änderung praktisch wieder aufgehoben.

Das spätere Testament des Ehemannes aus dem Jahr 2008, mit dem er seine zweite Ehefrau zur Miterbin einsetzte, war deshalb insoweit unwirksam. Spätere Erklärungen des Ehemannes konnten die bereits bestehende Bindung ebenfalls nicht beseitigen, weil für die Wechselbezüglichkeit allein der gemeinsame Wille der Ehegatten im Jahr 2000 maßgeblich war.

Im Ergebnis war der Ehemann an die Schlusserbeneinsetzung gebunden und durfte seine zweite Ehefrau nicht entgegen dem gemeinschaftlichen Testament zur Erbin einsetzen.

 

 

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