Eltern als Pflichtteilsberechtigte

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Nachtrag zum Vortrag vom 19.11.2012 im Bürgerhaus Zähringen: Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen auch die Eltern. Allerdings ist deren Pflichtteilsrecht eingeschränkt; soweit ein Abkömmling, der sie bei der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, einen Pflichtteilverlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt, besteht kein Pflichtteilsanspruch der Eltern. Beispiel: Ein Erblasser, dessen Eltern noch leben, hat in seinem Testament eine Wohltätigkeitsorganisation als alleinigen Erben eingesetzt. Er hinterläßt eine Sohn. Da der Sohn hier den Pflichtteil verlangen kann, ist das Pflichtteilsrecht der Eltern ausgeschlossen.  So wie der Sohn bei gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbe seine Großeltern von der Erbfolge ausschließen würde, schließt er sie auch im Pflichtteilsrecht aus. Gerne trage ich dies hier auf die Nachfrage nocheinmal nach.

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