Jeder kann handschriftlich ein Testament erstellen. Juristische Fachbegriffe sind dafür nicht notwendig. Ihre richtige Verwendung kann jedoch Sicherheit schaffen und lange Prozesse vermeiden, wie ein Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt:
Das Kammergericht (Beschl. v. 2.10.2024 – 19 W 101/24) hatte über die Auslegung eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 1964 zu entscheiden.
Die kinderlose Erblasserin hatte ein Grundstück in der DDR bereits 1962 verschenken wollen; die Übertragung scheiterte jedoch. Im Testament bestätigte sie diese Zuwendung mit den Worten, das Grundstück werde „als Erbe nochmals von mir bestätigt“. Weitere Nachlassgegenstände bezeichnete sie als wertlos und überließ deren Verteilung ihrer Nichte.
Erbe oder Vermächtnis- kommt es auf den Begriff an?
Nach dem Tod beantragten die Erben der Bedachten (Eheleute L.) einen Erbschein mit der Begründung, die Formulierung sei als Erbeinsetzung zu verstehen. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück; gegen diese Entscheidung legten die Eheleute L. Beschwerde ein.
Das KG bestätigte die Vorinstanz: Eine ausdrückliche Erbeinsetzung liege nicht vor, die Formulierung sei auslegungsbedürftig. Bei der Auslegung sei auf den wirklichen Willen der Erblasserin abzustellen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen seien. In einem Laientestament sei nicht davon auszugehen, dass der Erblasser die rechtlichen Unterschiede zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis kenne. Es kommt also nicht auf den verwendeten Begriff an, sondern darauf, was die Erblasserin tatsächlich wollte.
Erbe oder Vermächtnis- was ist der Unterschied?
Entscheidend sei, welche Stellung den Bedachten zukommen soll: Erben setzen die Rechtsnachfolge des Erblassers fort und tragen Verantwortung für den Nachlass, während Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf einzelne Gegenstände haben. Hier habe die Erblasserin nur das Grundstück – in Anknüpfung an die gescheiterte Schenkung – zuwenden wollen. Sie habe bewusst die Nachlassabwicklung ihrer Nichte übertragen, was gegen eine umfassende Rechtsnachfolge der Eheleute L. spreche. Rechtlich richtig verstanden, hat sie daher ein Vermächtnis zugunsten der Eheleute L. gewollt, die aber nicht als Erben einsetzen wollen.
Das Grundstück sei zudem nach damaliger Vorstellung wertlos gewesen. Daher greife die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB: Die Zuwendung einzelner Gegenstände gilt im Zweifel als Vermächtnis.
Ergebnis: Keine Erbeinsetzung der Eheleute L., es gilt gesetzliche Erbfolge. Den Begünstigten steht lediglich ein Vermächtnisanspruch gegen die gesetzlichen Erben zu, da in diesem Fall auch die Nichte nicht als alleinige Erbin angesehen werden konnte.

