Erblasser dement – Testament unwirksam? (Teil 1)

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1.

Was bedeutet Testierunfähigkeit?

Testierunfähig ist nach der Regelung in § 2229 Abs. 4 BGB, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Das bedeutet in der gerichtlichen Praxis: Für ein wirksames Testament mußte der Erblasser in der Lage sein, den Inhalt von sich aus zu bestimmen, nach eigenem Urteil und frei von Einflüssen interessierter Dritter. Er mußte die persönlichen und wirtschaftlichen Folgen seiner Anordnungen erkennen, abwägen und daraus selbständig ein Ergebnis gewinnen können.

Es genügt nicht, dass der Erblasser nur noch nahestehende Personen erkennen und einfache Sachverhalte erfassen konnte. Auch das Wissen, ein Testament zu machen, reicht als solches nicht aus, es muß eben der Inhalt im oben beschrieben Sinne bestimmt werden können.

2.

Wer muß das beweisen?

Derjenige, der die Testierunfähigkeit und damit die Unwirksamkeit des Testaments behauptet.

Denn das jemand testierunfähig ist, stellt nach dem Gesetz die Ausnahme dar. Dies gilt auch bei alten – und auch bei sehr alten – Personen. Die Testierfähigkeit wird also vermutet.

Wer etwas anderes behauptet, trägt das Risiko, dass die Testierunfähigkeit in einem Prozeßverfahren nicht bewiesen werden oder in einem Erbscheinsverfahren nicht festgestellt werden kann. Die bloße Behauptung, dass der Erblasser dement war, reicht nicht.

3.

Wann steht die Testierunfähigkeit fest?

Erst dann, wenn die Testierunfähigkeit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist. Die Anforderungen sind hoch und werden regelmäßig unterschätzt – Vergeßlichkeit, Erinnerungslücken, Wiederholen bestimmter Erlebnisses usw. sind zunächst alterstypische Erscheinungen, die für sich genommen eben noch keine Testierunfähigkeit belegen.

4.

Führt eine Demenz zur Testierunfähigkeit?

Möglich, aber nicht zwingend: Die überwiegende Zahl der primären Demenzerkrankungen sind degenerative Demenzen, bei denen Nervenzellen im Gehirn schrumpfen oder absterben. Hierzu zählt Morbus Alzheimer. Daneben gibt es vaskuläre Demenzerkrankungen, die durch kleine, Hirninfarkte oder Durchblutungsstörungen im Gehirn auftreten können. Vaskuläre Demenzen lassen sich durch eine Therapie positiv beeinflussen.

Auch bei einer degenerativen Demenz führt die medizinische Diagnose aber nicht automatisch zur juristischen Testierunfähigkeit: Die Person muß stets als Ganzes gesehen werden und die Auswirkungen der Erkrankung auf kognitive Fähigkeiten wie das Urteilsvermögen und die Persönlichkeit geprüft werden.

Fazit:

Wer eine Testierunfähigkeit des Erblassers behauptet und dies gerichtlich festgestellt haben will, muß hohe Hürden nehmen. Auch eine nachweisbare dementielle Erkrankung des Erblassers bedeutet nicht zwingend, dass er bei Abfassung des Testaments testierunfähig war.

Wie die Testierfähigkeit überprüft wird und welche Bedeutung eine Betreuung oder notarielle Vermerke für die Testierfähigkeit haben, wird in einem zweiten Teil besprochen.

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