Erbschein trotz Pflichtteilsstrafklausel nicht zwingend erforderlich

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Ausgangslage

Das OLG Rostock (Beschl. v. 13.01.2026, 3 W 130/25) hatte über die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Erblassers zu entscheiden. Grundlage der Erbfolge war ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin waren die gemeinsamen Kinder als Nacherben nach der zuerst verstorbenen Mutter und als Schlusserben nach dem Vater eingesetzt. Gleichzeitig enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel: Ein Kind, das nach dem Tod der Mutter seinen Pflichtteil verlangte und durchsetzte, sollte von der Schlusserbfolge ausgeschlossen sein.

Erbschein wegen Pflichtteilsstrafklausel notwendig?

Das notarielle Testament und das Eröffnungsprotokoll reichten grundsätzlich als Nachweis der Erbfolge aus. Allerdings musste zusätzlich geklärt werden, ob eines der Kinder nach dem Tod der Mutter den Pflichtteil verlangt hatte. Davon hing ab, ob die im Testament vorgesehene Schlusserbeinsetzung wirksam geworden war. Da sich diese Tatsache nicht aus dem Testament ergab, bestand insoweit eine Lücke im Nachweis der Erbfolge.

Eidesstattliche Versicherung statt Erbschein

Nach Auffassung des OLG Rostock musste diese Lücke aber nicht zwingend durch einen Erbschein geschlossen werden. Ausreichend konnte vielmehr eine notariell abgegebene eidesstattliche Versicherung der Personen sein, die zuverlässig über die maßgeblichen Tatsachen Auskunft geben konnten. Im konkreten Fall kamen hierfür die beiden betroffenen Schwestern in Betracht. Das Gericht begründete dies auch damit, dass eine solche Versicherung regelmäßig ebenfalls im Erbscheinsverfahren genügen würde. Der Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO bestehe gerade darin, eine vereinfachte Grundbuchberichtigung ohne den zusätzlichen Weg über das Nachlassgericht zu ermöglichen.

Ein Erbschein wäre erst dann erforderlich gewesen, wenn trotz der eidesstattlichen Versicherungen konkrete Zweifel an der Erbfolge verblieben wären. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt anders darstellen könnte, genügt dafür nicht. Da die weiteren Ermittlungen zur Nacherben- und Schlusserbeneinsetzung bereits durch das Testament geklärt waren, konnte das Grundbuchamt die notariellen eidesstattlichen Versicherungen nicht von vornherein zurückweisen.

 

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