Pfändung eines Erbteils: Kein Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände

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Pfändung erfasst den abstrakten Erbanteil – nicht die einzelnen Nachlassgegenstände

Ein Urteil des Landgericht München I (AZ 28 O 139/25) stellt klar, dass die Pfändung eines Erbteils dem Pfändungsgläubiger lediglich ein Pfändungspfandrecht am Erbanteil verschafft. Dieses Recht bezieht sich nicht auf einzelne Vermögensgegenstände des Nachlasses, etwa ein Bankguthaben oder ein Grundstück. Der Gläubiger tritt also nicht an die Stelle des Erben und darf nicht selbst über einzelne Nachlasswerte verfügen.

Stattdessen kann er lediglich – an Stelle des Miterben, dessen Erbteil er gepfändet hat – die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben, beispielsweise durch einen Antrag beim Nachlassgericht oder eine Teilungsklage. Erst im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassauseinandersetzung kann der gepfändete Erbanteil wirtschaftlich verwertet werden. Ein unmittelbarer Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände ist gesetzlich ausgeschlossen.

Pfändung verdrängt nicht die Testamentsvollstreckung

Im entschiedenen Fall war zusätzlich Testamentsvollstreckung angeordnet. Der überlebende Ehegatte war zum Testamentsvollstrecker bestellt und durfte deshalb den Nachlass verwalten und über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.

Nach Auffassung des Gerichts muss der Testamentsvollstrecker für solche Verfügungen nicht die Zustimmung des Pfändungsgläubigers einholen. Die Rechte des Testamentsvollstreckers gehen den Rechten des Pfändungsgläubigers vor. Denn gepfändet wurde nur der Erbanteil – und dieser war von Anfang an mit der durch das Testament angeordneten Testamentsvollstreckung belastet. Der Gläubiger kann daher keine weitergehenden Rechte erwerben als der Erbe selbst.

Pfändung verhinderte nicht die Erfüllung eines Vermächtnisses

Hinzu kam, dass dem Testamentsvollstrecker das gesamte Sparguthaben als Vorausvermächtnis zugewandt worden war. Ein Vermächtnis stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar und ist vorrangig aus dem Nachlass zu erfüllen.

Deshalb durfte der Testamentsvollstrecker das Guthaben auszahlen (in diesem Fall sogar an sich selbst, weil er der Vermächtnisnehmer war), obwohl der Erbanteil einer Miterbin gepfändet war. Die Pfändung hinderte die Erfüllung des Vermächtnisses nicht, weil der Gläubiger keinen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände hatte und die Testamentsvollstreckung vorrangig zu beachten war. Das Gericht bestätigte daher den Auszahlungsanspruch des Testamentsvollstreckers und wies die Auffassung zurück, der Pfändungsgläubiger könne das Kontoguthaben zur Befriedigung seiner Forderung einbehalten.

 

 

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