Ist eine Schenkung des Erblasser länger als zehn Jahre her, scheiden Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Umstritten ist daher in der Praxis oft, ob diese zehn Jahre verstrichen sind bzw. ob und wann diese Frist angelaufen ist. Das OLG Nürnberg (Urt. v. 27.06.2025 – 1 U 1335/24 Erb) hatte über Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB zu entscheiden. Streitpunkt war insbesondere, ob bei der Übertragung einer vermieteten Immobilie gegen eine lebenslange, durch Reallast gesicherte Leibrente der sogenannte „Genuss“ der Immobilie bei der Erblasserin verblieb und wann die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen begann.
Warum der Nutzungswert der Immobilie bei der Erblasserin blieb
Zwar hatte die Erblasserin das Eigentum an den Grundstücken bereits 1995 auf ihren Sohn übertragen. Das Gericht stellte jedoch entscheidend auf die wirtschaftliche Betrachtung ab. Die vereinbarte Leibrente entsprach in ihrer Höhe den damaligen Netto-Mieteinnahmen der Immobilie und war ausdrücklich an diese Erträge angelehnt. Die Mieteinnahmen wurden im Vertrag als „Grundlage“ der Leibrente bezeichnet. Zudem war die Rentenzahlung wertgesichert und durch eine Reallast am Grundstück dinglich abgesichert.
Dadurch erhielt die Erblasserin wirtschaftlich weiterhin dieselben Vorteile wie zuvor als Eigentümerin: Die Erträge der Immobilie flossen ihr in gleichmäßiger Form als monatliche Leibrente zu. Ein spürbarer Vermögensverlust trat nicht ein. Nach Auffassung des Senats machte es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob sich der Erblasser einen Nießbrauch vorbehält oder die Nutzung in Form einer an den Erträgen orientierten Leibrente erhält. Entscheidend sei, dass die Erblasserin den wirtschaftlichen Nutzen („Genuss“) der Immobilie im Wesentlichen behielt. Deshalb lag trotz Eigentumsumschreibung kein vollständiger Genussverzicht vor.
Warum die Zehnjahresfrist erst im Herbst 2013 begann
Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht schon mit der formalen Eigentumsübertragung, sondern erst dann, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch wirtschaftlich aus der Hand gibt und auf dessen Nutzung verzichtet. Solange der Erblasser den Gegenstand im Wesentlichen weiter nutzt, ist der Fristlauf gehemmt.
Im vorliegenden Fall trat nach Auffassung des OLG Nürnberg dieser wirtschaftliche Einschnitt erst im Oktober 2013 ein. Zu diesem Zeitpunkt verzichtete die Erblasserin ausdrücklich auf die weitere Zahlung der Leibrente und bewilligte die Löschung der Reallast im Grundbuch. Erst damit entfiel ihr Anspruch auf die an den Mieterträgen orientierten Zahlungen und damit der wirtschaftliche Nutzen aus der Immobilie. Erst ab diesem Zeitpunkt lag eine tatsächliche wirtschaftliche Ausgliederung vor.
Folge war, dass die Zehnjahresfrist erst im Herbst 2013 zu laufen begann. Beim Erbfall im Jahr 2021 war sie daher noch nicht vollständig abgelaufen, sodass der unentgeltliche Teil der Grundstücksübertragung – wenn auch abgeschmolzen – weiterhin pflichtteilsergänzungspflichtig blieb.
Was gegen das Urteil spricht
Das Urteil ist kritisch zu betrachten: Die Leibrente deckte einen Teil des Grundstückswerte ab, soweit war die Grundstücksübertragung nicht geschenkt, sondern vom Übernehmer zu bezahlen. Nur soweit die Grundstücke den Gegenwert der Leibrente überstiegen, lag eine Schenkung der Erblasserin vor. Wenn nun der Erblasser Jahre später auf die Leibrente verzichtet, betrifft dies nur den ehemals entgeltlichen Teil des Vertrags (wobei in dem Erlass der Leibrente durchaus eine eigene, weitere Schenkung liegen kann). Sie betrifft aber nicht den damals geschenkten Teil und nur der geschenkte Teil käme ja überhaupt für eine Pflichtteilsergänzung in Betracht.
Grundsätzlich bewirkt die Leibrente einen Zahlungsanspruch und keine weitere Nutzungsbefugnis an dem übertragenen Grundstück. Sie ist auch unabhängig von den Erträgen zu bezahlen. Nur wegen der konkreten Anlehnung der Leibrente an die erzielten Mieten und der Absicherung im Grundbuch sah das OLG Nürnberg hier anders, allerdings werden Leibrenten oft im Grundbuch gesichert.

