Ein notarielles Testament soll auch einen Erbschein überflüssig machen. Dass dies nicht immer gelingt, zeigt ein Fall des OLG Frankfurt (Beschl. vom 02.10.2025, 20 W 238/24):
Ausgangspunkt des Verfahrens
Nach dem Tod der eingetragenen Grundstückseigentümerin beantragte ihre Tochter die Berichtigung des Grundbuchs. Sie legte hierzu zwei notarielle gemeinschaftliche Testamente der Eltern sowie das gerichtliche Eröffnungsprotokoll vor. Danach sollten die beiden Töchter Erbinnen werden.
Allerdings hatte die Schwester der Antragstellerin nach dem Erbfall die Erbschaft ausgeschlagen. Die Antragstellerin vertrat deshalb die Auffassung, sie sei nunmehr alleinige Erbin geworden. Das Grundbuchamt verlangte dennoch die Vorlage eines Erbscheins. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung.
Notarielles Testament allein nicht ausreichend
Grundsätzlich kann die Erbfolge im Grundbuchverfahren auch ohne Erbschein nachgewiesen werden, wenn ein notarielles Testament vorliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Das Grundbuchamt darf solche Testamente selbst auslegen und rechtlich bewerten.
Nach Auffassung des Gerichts galt dies hier jedoch nicht mehr uneingeschränkt. Denn die beantragte Erbfolge ergab sich nicht allein aus den Testamenten, sondern zusätzlich aus der behaupteten wirksamen Ausschlagung der Miterbin. Dadurch entstand eine tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, die das Grundbuchamt nicht selbst abschließend klären durfte.
Notarielles Testament und Erbausschlagung
Entscheidend war die Frage, ob die Schwester die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hatte. Eine Ausschlagung ist nämlich unwirksam, wenn der Erbe die Erbschaft zuvor bereits angenommen hat (§ 1943 BGB). Eine solche Annahme kann auch stillschweigend erfolgen, etwa durch bestimmtes Verhalten nach dem Erbfall.
Ob eine konkludente Annahme vorlag, ließ sich nach Ansicht des Gerichts nicht allein anhand der vorgelegten Urkunden beurteilen. Dafür wären weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich gewesen. Gerade solche Ermittlungen darf das Grundbuchamt aber nicht durchführen; hierfür ist das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zuständig.
Deshalb durfte das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen. Auch eidesstattliche Versicherungen oder Hinweise auf Nachlassakten eines anderen Gerichts genügten nicht als Ersatz.
Fazit:
Ändern sich die im notariellen Testament vorgesehen Erben, kann ein Erbschein notwendig werden.

