Pflichtteilsergänzug – neue Rechtsprechung

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Für viele Erblasser, die ein Kind (oder eine andere  pflichtteilsberechtigte Person) enterben wollen, stellt sich der Pflichteil als Schranke dar, denn in solchen Fällen geht der Wille des Erblassers stets dahin, der betreffenden Person möglichst wenig zu hinterlassen. Da liegt der Gedanke nahe, zu Lebzeiten zumindest größere Teile des Vermögens zu verschenken und den Nachlass so klein zu halten.  Gegen solche Aushöhlungen des Pflichtteils enthält das Gesetz aber eine Regelung: Gem. § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn das Geschenk dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Dies als kurze Einführung zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 23.05.2012 (www.bundesgerichtshof.de)  durch die eine langjährige Rechtsprechung geändert wurde:  Die Pflichtteilsberechtigung muß nun nicht mehr schon zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden haben, entscheidend ist allein die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls. Enterbten Kindern können daher Pflichtteilsergänzungsansprüche zukommen hinsichtlich Schenkungen, die der Erblasser bereits vor ihrer Geburt vorgenommen hatte. Praktisch dürften hier in erster Linie Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten eine Rolle spielen –   Schenkungen an andere Personen werden nämlich nach zehn Jahren in einen dann eintretenden Erbfall nicht mehr beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt (bzw. innerhalb von zehn Jahren anteilig). Eine Konstellation ist auch die Eheschließung, durch die die Partner pflichtteilsberechtigt werden – insbesondere bei  einer Wiederverheiratung können hier Pflichtteilsergänzungsansprüche bezüglich vor der Eheschließung vorgenommener Schenkungen entstehen.

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