Die Testierfähigkeit kann zu den umstrittensten Punkten in einem Erbscheinsverfahren oder einem Erbprozess zählen. Dabei führt nicht jede kognitive Einschränkung zum Wegfall der Testierfähigkeit, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zeigt:
- Maßstab für die Beurteilung der Testierfähigkeit
Das Gericht stellt in seinem Beschluss vom 15.08.2025 (3 W 65/24) zunächst die rechtlichen Voraussetzungen der Testierfähigkeit dar. Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist eine Person testierunfähig, wenn sie wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht mehr in der Lage ist, Bedeutung und Folgen ihrer letztwilligen Verfügung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Entscheidend ist daher, ob der Erblasser die Tragweite seiner Entscheidung verstehen, Alternativen abwägen und eine freie Willensentscheidung treffen kann.
Die Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst muss eine relevante geistige Störung festgestellt werden (diagnostische Ebene). Anschließend ist zu prüfen, ob diese Störung tatsächlich die freie Willensbildung ausschließt (psychopathologische Ebene). Wichtig ist außerdem, dass grundsätzlich von Testierfähigkeit auszugehen ist. Die Beweislast für das Gegenteil trägt derjenige, der sich auf Testierunfähigkeit beruft.
- Testierfähigkeit bejaht, da kein sicherer Nachweis einer Demenz oder vergleichbaren Störung
Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Februar 2016 an einer die Testierfähigkeit ausschließenden Erkrankung litt.
Das gerichtlich eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten kam nach umfassender Auswertung der medizinischen Unterlagen, Pflegeberichte und Zeugenaussagen zu dem Ergebnis, dass keine gesicherte Diagnose einer Demenz oder einer vergleichbaren schweren psychiatrischen Störung gestellt werden könne. In den Unterlagen finden sich zwar Hinweise auf mögliche kognitive Einschränkungen und vereinzelt auch Diagnosen „Demenz“. Diese seien jedoch teilweise nur Verdachtsdiagnosen oder Differentialdiagnosen gewesen und würden durch den dokumentierten Krankheitsverlauf nicht bestätigt.
Auch auffällige Ergebnisse einzelner Tests – etwa beim Uhrentest oder beim Mini-Mental-Status-Test – reichen nach Ansicht des Sachverständigen nicht aus, um ein Demenzsyndrom sicher festzustellen. Solche Ergebnisse könnten auch durch andere Faktoren wie leichte kognitive Störungen, tagesabhängige Schwankungen oder körperliche Erkrankungen erklärt werden.
- Keine ausreichenden Rückschlüsse aus späteren Befunden oder Fremdbeeinflussung zur Testierfähigkeit
Das Gericht verwarf zudem den Versuch, aus späteren medizinischen Befunden auf den Zustand im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu schließen. Ein im Jahr 2017 festgestelltes mögliches dysexekutives Syndrom lasse keinen sicheren Rückschluss auf den Zustand im Februar 2016 zu, da es an belastbaren Befunden für einen bereits zuvor bestehenden krankhaften Zustand fehle.
Auch eine krankhafte Fremdbeeinflussbarkeit der Erblasserin konnte nicht festgestellt werden. Hinweise auf Einflussnahme Dritter genügen rechtlich nur dann, wenn dadurch die freie Willensbildung aufgehoben wird. Dafür ergaben sich im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte.
Da somit die Testierunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden konnte, blieb es bei der gesetzlichen Vermutung der Testierfähigkeit. Das Testament von 2016 wurde daher als wirksam angesehen.

