Unterschrift meint schreiben, nicht zeichnen – so könnte man den Fall des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 05.05.2025, 33 W x 289/24 e) zusammenfassen. Das Gericht hatte über ein Schriftstück aus dem Jahr 2019 zu entscheiden, das nach Auffassung der überlebenden Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament darstellen sollte. Die Ehefrau hatte den mehrseitigen Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben, soweit alles in Ordnung. Der Erblasser hatte den Text aber nicht unterschrieben, sondern brachte lediglich am Ende des Schriftstücks ein wolkenähnlich geformtes Zeichen an.
Die Ehefrau beantragte nach dem Tod ihres Ehemanns einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Diese Entscheidung bestätigte das OLG München.
Warum die Zeichnung keine Unterschrift war
Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss ein eigenhändiges Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Eine Unterschrift muss dabei zwar nicht lesbar sein. Erforderlich ist aber ein individueller Schriftzug, in dem zumindest Andeutungen von Buchstaben erkennbar sind und der als persönliche Namensunterzeichnung verstanden werden kann. Eine bloße Wellenlinie, Kreuze oder ein sonstiges Handzeichen reichen dagegen nicht aus.
Im konkreten Fall sah das Gericht in der wolkenähnlichen Zeichnung keine solche Unterschrift. Der Zeichnung fehlte das für eine Unterschrift notwendige Element des Schreibens. Es enthielt keine auch nur angedeuteten Buchstaben und stellte deshalb lediglich eine Zeichnung dar. Eine Zeichnung kann nach Auffassung des Gerichts keine wirksame Unterschrift ersetzen. Das Testament war daher wegen eines Formmangels nichtig.
Unterschrift ist unverzichtbar
Entscheidend war außerdem, dass selbst eine zweifelsfreie Feststellung der Urheberschaft des Zeichens den Formmangel nicht beseitigen konnte. Die Ehefrau hatte argumentiert, es bestünden keine Zweifel daran, dass das Zeichen vom Erblasser stamme. Das OLG München stellte jedoch klar, dass die Unterschrift nicht nur die Identität des Erblassers nachweisen soll. Sie hat zugleich die Funktion, zu dokumentieren, dass sich der Erblasser den über der Unterschrift stehenden Text zu eigen macht und sich zu dieser Erklärung bekennt – bei einer Zeichnung ist eben offen, was der Zeichner damit ausdrücken wollte.
Ergebnis: Das gesetzliche Unterschriftserfordernis ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Es kann auch dann nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden, wenn feststeht, dass der Erblasser das Zeichen selbst angebracht hat. Da somit keine formgültige Unterschrift vorlag, war das gemeinschaftliche Testament insgesamt formnichtig; es trat die gesetzliche Erbfolge ein.

