BGH: Pflichtteilsanspruch verjährt ab Erbfall – auch bei späterer Vaterschaftsfeststellung. Was das für uneheliche Kinder bedeutet.
Das Pflichtteilsrecht gilt für alle Abkömmlinge, also auch für außereheliche Kinder. Bei diesen kann aber die Vaterschaft streitig sein. Das Unklarheiten bezüglich der Vaterschaft die Verjährung eines Pflichtteils nicht stoppen, zeigt ein Fall des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.03.2025-IV ZR 88/24):
In diesem Fall war der Erblasser im Jahr 2017 verstorben. Die Vaterschaft für eine außereheliche Tochter wurde erst 2022 rechtskräftig festgestellt. Danach verlangte die Tochter den Pflichtteil. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Pflichtteilsanspruch im vorliegenden Fall als verjährt angesehen. Maßgeblich war die Frage, ob die Verjährung erst mit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft begann oder bereits mit dem Erbfall.
Der BGH stellte klar: Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch unmittelbar mit dem Erbfall, auch wenn die Vaterschaft – wie hier – erst später rechtskräftig festgestellt wird. Die sogenannte Rechtsausübungssperre in § 1600d Abs. 5 BGB verhindert zwar, dass ein nichteheliches Kind den Anspruch vor Feststellung der Vaterschaft erfolgreich geltend machen kann. Sie verschiebt aber nicht den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.
Für den Beginn der Verjährung sind zwei Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 BGB entscheidend: (1) Entstehung des Anspruchs und (2) Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Der Anspruch entstand 2017 mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin erlangte die notwendige Kenntnis jedoch erst 2022 durch die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft. Damit begann die dreijährige Regelverjährung mit Ablauf des Jahres 2022.
Die Pflichtteilsklage wurde aber erst 2023 erhoben. Da die Verjährungsfrist nicht durch eine spätere Anspruchsentstehung hinausgeschoben werden konnte, sondern allein an die Kenntnis anknüpft, war der Anspruch bei Klageerhebung bereits verjährt. Eine analoge Anwendung unterhaltsrechtlicher Grundsätze – wonach dort die Verjährung erst mit Feststellung der Vaterschaft beginnt – lehnte der BGH ausdrücklich ab.
Entscheidend war somit: Der Pflichtteilsanspruch entsteht immer mit dem Erbfall. Er kann verjähren, obwohl der Anspruch faktisch erst später erfolgversprechend eingeklagt werden kann.

