Zu spät geklagt – Verjährung eines Vermächtnisses

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Um eine Verjährung zu vermeiden, reicht es nicht immer, vor Gericht zu ziehen – man muss dort dann auch möglicherweise alternativ gegeben Ansprüche mit geltend machen, um deren Verjährung zu stoppen.

Im Fall des OLG Karlsruhe (Urt. v. 09.12.2025, 3 O 354/22) war der Kläger durch einen Erbvertrag aus dem Jahr 1999 als Vermächtnisnehmer eines wertvollen Kommanditanteils eingesetzt worden. Später errichtete die Erblasserin jedoch ein neues Testament, in dem ihre Enkel als Erben eingesetzt wurden. Zudem übertrug sie den Kommanditanteil noch zu Lebzeiten auf ihre Tochter.

Nach dem Tod der Erblasserin vertrat der Kläger die Auffassung, das spätere Testament und die Anteilsübertragung seien wegen Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit unwirksam. Deshalb machte er zunächst Ansprüche geltend, die auf seiner behaupteten Stellung als Erbe beruhten. Erst im Jahr 2022 verklagte er die Erben in einem zweiten Prozeß aus dem erbvertraglichen Vermächtnis auf Verschaffung des Kommanditanteils bzw. auf Wertersatz. Das OLG Karlsruhe wies diese zweite Klage wegen Verjährung ab.

Warum die Verjährung bereits lief

Das Gericht stellte zunächst klar, dass Ansprüche eines Vertragsvermächtnisnehmers gegen die Erben der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Der Beginn der Frist richtet sich nach § 199 BGB und hängt von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ab.

Entscheidend war, dass der Kläger spätestens im Februar 2018 alle wesentlichen Tatsachen kannte: den Erbvertrag, das spätere Testament, die Übertragung des Kommanditanteils sowie die Tatsache, dass über die Testier- und Geschäftsfähigkeit der Erblasserin widersprüchliche Gutachten vorlagen.

Nach Auffassung des Senats genügt für den Verjährungsbeginn nicht erst eine sichere gerichtliche Klärung. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Klageerhebung zumutbar ist. Wer die wesentlichen Tatsachen kennt und seinen Anspruch gerichtlich geltend machen kann, besitzt die erforderliche Kenntnis im Sinne des Verjährungsrechts.

Zweifel über die eigene Rechtsstellung schützen nicht vor Verjährung

Der Kläger argumentierte, er habe erst durch die Beweisaufnahme im Vorprozess im Jahr 2021 erfahren, dass das spätere Testament und die Anteilsübertragung wirksam seien. Das OLG folgte dem nicht.

Gerade weil widersprüchliche Gutachten vorlagen, musste dem Kläger bewusst sein, dass sowohl seine Stellung als Erbe als auch seine Stellung als Vermächtnisnehmer in Betracht kamen. Deshalb wäre es ihm bereits 2018 zumutbar gewesen, neben seinen erbrechtlichen Hauptanträgen hilfsweise auch die Vermächtnisansprüche geltend zu machen.

Das Gericht betonte, dass ein Begünstigter bei Unsicherheit über seine Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer beide Möglichkeiten prozessual absichern muss. Das Risiko einer späteren gerichtlichen Klärung trägt der Anspruchsinhaber selbst.

Keine Hemmung der Verjährung durch den Vorprozess

Der bereits geführte Vorprozess half dem Kläger nicht. Dort hatte er Ansprüche aus einer behaupteten Erbenstellung verfolgt. Die nun geltend gemachten Vermächtnisansprüche beruhen jedoch auf einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Anspruchsgrund. Deshalb trat keine Hemmung der Verjährung nach § 213 BGB ein.

Da der Kläger die Vermächtnisansprüche nicht rechtzeitig geltend machte, war die Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2021 eingetreten. Die erst im Jahr 2022 erhobene Klage kam daher zu spät. Die Verjährung erfasste nach Auffassung des Gerichts sowohl den Anspruch auf Verschaffung des Kommanditanteils als auch den hilfsweise geltend gemachten Wertersatzanspruch.

 

 

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