Wohnungsrecht des Erblassers – keine Pflichtteilsergänzung?

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Wer auf den Pflichtteil gesetzt ist, hat oft doppelt das Nachsehen: Wertmäßig beläuft sich der Pflichtteil nur auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Und oft ist der Nachlass wirtschaftlich zudem ausgehöhlt, weil der Erblasser noch zu Lebzeiten wertvolle Vermögensgegenstände, insbesondere Grundeigentum, verschenkt hatte.

Dann ist entscheidend, wie lange die Schenkung zurückliegt:

  • Sind es weniger als 10 Jahre, kann der Pflichtteilsberechtigte immerhin noch einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, der sich der Höhe nach danach richtet, wann die Schenkung innerhalb dieser 10 Jahre erfolgte.
  • Sind es mehr als 10 Jahre, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der Rechtsprechung nur noch dann geltend gemacht werden, wenn sich der Erblasser ein weitreichendes Nutzungsrecht an der verschenkten Sache vorbehalten hatte.

Das kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Urt.v. 21.07.2025 – 33 U 2755/24) zeigt:

Die Klägerin verlangte Pflichtteilsergänzung, weil ihr Vater (der Erblasser) bereits 2006 seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Familienanwesen an seinen Sohn übertragen hatte. Sie meinte, die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB habe nicht zu laufen begonnen, da der Erblasser sich ein weitreichendes Wohnungsrecht vorbehalten habe. Dadurch habe er den „Genuss“ der Immobilie nicht aufgegeben, sodass die Schenkung pflichtteilsrechtlich nicht als „geleistet“ gelte.

Das OLG München wies die Klage vollständig ab: Die Frist begann 2006, war beim Tod des Erblassers 2022 längst abgelaufen, weshalb der Klägerin keine Pflichtteilsergänzung zustand.

Warum das Wohnungsrecht den Fristbeginn hier nicht hinderte

1. Maßstab der Rechtsprechung: Wesentliche Weiternutzung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH beginnt die Zehnjahresfrist für Grundstücksschenkungen nur dann nicht zu laufen, wenn der Erblasser sich eine Nutzung vorbehält, die einem vollen Nießbrauch gleichkommt. Entscheidend ist, ob er den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter nutzen kann. Nur dann fehlt die „Genussaufgabe“.

Ein bloßes Wohnungsrecht kann in Ausnahmefällen den Fristbeginn hinausschieben – aber nur, wenn es dem Erblasser die Nutzung des gesamten wesentlichen Wohnbereichs ermöglicht.

2. Das vorbehaltene Wohnungsrecht umfasste nur einen Teil des Hauses

Der Erblasser und seine Ehefrau behielten sich lediglich Wohnräume im Erdgeschoss, einen Kellerraum und Teile der Garage vor. Das gesamte Obergeschoss (eigene Wohnung) sowie weitere Keller- und Garagenbereiche konnte der Beschenkte allein nutzen.

Das Gericht stellte klar:
Selbst wenn die vorbehaltene Fläche mehr als 50 % der Wohnfläche betragen hätte, war der Erblasser von der Nutzung wesentlicher Gebäudeteile ausgeschlossen. Damit konnte er das Haus insgesamt nicht mehr „wie ein Eigentümer“ nutzen.

3. Der Erwerber erhielt umfassende Gestaltungsrechte

Der Sohn durfte aufgrund einer Baugenehmigung sofort umfangreich umbauen und anbauen. Die neu entstehenden Flächen sollten allein ihm gehören. Dadurch wurde das Nutzungspotential der Immobilie deutlich erweitert – wiederum ohne Mitgestaltungsrecht des Erblassers.

Zudem durfte der Erwerber erhebliche Grundpfandrechte im Rang vor dem Wohnungsrecht eintragen. Der Erblasser hatte also nicht mehr die wirtschaftliche Kontrolle über das Objekt.

4. Zusatzregelungen boten nur Absicherung, keine Herrschaft

Bestimmungen im Schenkungsvertrag wie:

  • Pflicht des Erwerbers, Ersatzräume zu stellen,
  • analoge Anwendung der AGBGB-BY,
  • Möglichkeit, das Wohnungsrecht zu vermieten,
  • Rückforderungsrechte bei Verhalten des Erwerbers,

änderten laut Gericht nichts daran, dass der Erblasser auf die wesentliche Nutzung der Immobilie verzichtet hatte. Diese Klauseln sollten lediglich sicherstellen, dass er nicht wohnungslos wurde – sie gaben ihm aber keine Herrschaftsmacht über das Objekt.

FazitNur wenn sich der Erblasser ein umfassendes Nutzungsrecht am verschenkten Grundeigentum vorbehält, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch noch für länger als 10 Jahre vor dem Tod erfolgte Schenkungen in Betracht kommen – da kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

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