Abschichtung – der kostengünstige Weg der Erbauseinandersetzung

Moderner Besprechungsraum der Kanzlei Räuchle mit roten Stühlen, Holztisch und Pflanzen, ideal für rechtliche Beratung und Mandantengespräche in einer professionellen Umgebung.

Ein Beschluss des OLG Köln vom 18.11.2024 (2 Wx 195/24) befasst sich mit der Frage, wie nach der sogenannten Abschichtung eines Erbteils das Grundbuch zu berichtigen ist und welche Nachweise das Grundbuchamt verlangen darfDie Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Erbengemeinschaften, insbesondere bei Immobilien im Nachlass.

Die Abschichtung kann Kosten sparen

Ausgangspunkt ist die Abschichtung. Dies ist ein Vertrag innerhalb einer Erbengemeinschaft wonach ein Miterbe – meist gegen Abfindung –  aus der Gemeinschaft ausscheidet; sein Erbteil wächst den verbleibenden Miterben an. Erbrechtlich führt dies nicht zu einer Erbübertragung im klassischen Sinn, sondern zu einer Anwachsung kraft Vertrags.

Interessant ist die Abschichtung deswegen, weil sie Kosten sparen kann: Auch wenn sich im Nachlass ein Grundstück befindet, muß der Vertrag über die Abschichtung nicht notariell beurkundet werden. Gleichwohl ist das Grundbuch nach dem Ausscheiden des Miterben unrichtig und muss korrigiert werden.

Abschichtung und Korrektur des Grundbuchs

Folgerichtig hat das OLG Köln klargestellt, dass lediglich eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO erfolgen muss. Umstritten ist, wer diese Berichtigung beantragen muß. Das OLG Köln hat sich der Auffassung angeschlossen, wonach alle Miterben die Berichtigung des Grundbuches bewilligen müssen, damit das Grundbuch korrigiert und der ausscheidende Miterbe ausgetragen werden kann.

Ganz ohne Formalien geht auch das nicht: Die Bewilligungen müssen nämlich notariell beglaubigt werden. Bloße notarielle Beglaubigungen sind aber erheblich kostengünstiger ein kompletter notarieller Vertrag.

Es bietet sich also an, dass die Erbengemeinschaft die Abschichtungsvereinbarung schriftlich niederlegt und jeder Miterbe bei einem Notar noch seine Erklärung beglaubigen lässt, dass er die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt.

Zusätzlich darauf weist das OLG Köln darauf hin, dass im Rahmen einer Abschichtung und Grundbuchkorrektur noch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts notwendig ist.

Fazit

Insgesamt unterstreicht das OLG Köln die Rolle der Abschichtung als anerkanntes Instrument der Nachlassauseinandersetzung und grenzt die Zuständigkeiten zwischen materieller Rechtslage und formeller Grundbuchprüfung klar voneinander ab. Der Beschluss erhöht die Rechtssicherheit und erleichtert die zügige Grundbuchkorrektur bei einvernehmlichen Lösungen innerhalb von Erbengemeinschaften.

Das könnte Sie auch interessieren: