Eine Erbausschlagung ist in richtiger Frist und Form zu erklären. Das Gericht hatte in diesem Fall (OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.07.2025 – 3 W 38/25) zu entscheiden, ob verschiedene Beteiligte ihre Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben.
Entscheidend war, ob sie die sechswöchige Ausschlagungsfrist eingehalten oder – falls nicht – ihre Fristversäumnis wirksam angefochten hatten.
Erbausschlagung – Form nicht eingehalten
Die Beteiligte zu 7) hatte ab dem 24. Juni 2024 Kenntnis von dem Todesfall. Sie hatte zunächst am 1. August 2024 eine Ausschlagung erklärt, diese aber nur privatschriftlich (also offensichtlich mit einem einfachen Schreiben an das Nachlassgericht) und damit zwar fristgerecht, aber formunwirksam abgegeben. Denn die Erbausschlagung muß gem. § 1945 Abs. 1 BGB entweder zu Protokoll beim Nachlassgericht oder in notariell beglaubigter Form abgegeben werden. Das Gericht wies sie am 6. August 2024 auf diese Formvorschrift hin.
Erbausschlagung – Frist nicht eingehalten
Die Beteiligte zu 7) holte die Ausschlagungserklärung dann formgerecht nach, diese ging dann aber erst am 26. August 2024 ein – und damit nach Ablauf der gesetzlichen, sechswöchigen Frist, die mit ihrer Kenntnis vom Todesfall am 24. Juni 2024 zu laufen begonnen hatte.
Gericht bejaht dennoch die Erbausschlagung
Trotz des Fristablaufs hielt das OLG die Ausschlagung der Beteiligten zu 7) für wirksam, weil sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam angefochten hatte. Die rechtliche Grundlage ist eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB. Eine solche Anfechtung ist möglich, wenn jemand irrtümlich glaubt, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben. Genau das war hier der Fall: Die Beteiligte zu 7) war davon ausgegangen, dass ihre privatschriftliche Erklärung vom 1. August 2024 ausreichend sei. Erst der Hinweis des Gerichts am 6. August 2024 machte ihr klar, dass diese Erklärung nicht formgerecht und damit unwirksam war.
Das Gericht stellte daher fest, dass der Irrtum für die Fristversäumung ursächlich gewesen war: Hätte die Beteiligte zu 7) von Anfang an gewusst, welche Form erforderlich ist, hätte sie rechtzeitig und korrekt ausgeschlagen. Dies belege auch ihre erste – zwar formwidrige, aber fristgerechte – Ausschlagungserklärung vom 1. August
Wichtig war zudem, dass die Beteiligte zu 7) rechtzeitig, nachdem sie ihren Irrtum erkannte, die Versäumung der Anfechtungsfrist erklärt hatte. Denn auch insoweit gilt eine sechswöchige Frist, § 1954 Abs. 1 BGB. Das weiter vom Gericht angesprochene Erfordernis einer „unverzüglichen“ Anfechtung aus § 121 BGB gilt hier nicht (und wäre auch nicht erfüllt gewesen).
Damit wurde die Anfechtung anerkannt und die Erbausschlagung als wirksam beurteilt.
Fazit: Wer von einem Erbfall erfährt und das Erbe ausschlagen will, sollte die gesetzlichen Frist- und Formvorschriften beachten. Ansonsten besteht im Falle eines Irrtums noch die Möglichkeit einer Anfechtung, die dann aber auch binnen sechs Wochen ab Bemerken des Irrtums erfolgen muß

