Ein Erbe hat für die Ausschlagung einer Erbschaft nicht viel Zeit, im gesetzlichen Regelfall nur sechs Wochen. Diese Frist beginnt gem. § 1944 Abs. 1, 2 BGB mit der Kenntnis des Erben vom Todesfall und seiner eigenen Erbenstellung.
Kommt es immer auf die Kenntnis des Erben an?
Fraglich ist, auf wessen Kenntnis es ankommt, wenn der Erbe einen rechtlichen Betreuer hat: Auf die Kenntnis des Erben oder die des Betreuers?
Wie eine Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 02.12.2024, 6 W 142/24) zeigt, kann es darauf ankommen, wer früher Kenntnis hatte:
Der Erbe stand in diesem Fall unter rechtlicher Betreuung, war jedoch noch geschäftsfähig. In solchen Fällen gilt: Sowohl der Betreute selbst als auch der Betreuer können Kenntnis erlangen. Maßgeblich ist nach herrschender Meinung dann der frühere Zeitpunkt – wer zuerst Kenntnis erlangt, setzt also die sechswöchige Frist in Gang.
Das kann, wie in dem entschiedenen Fall, der Betreuer sein. Bekommt er Kenntnis vom Todesfall und der Erbenstellung seines Betreuten, läuft die sechswöchige Frist an, auch wenn der Betreute noch nichts von seiner Erbschaft wissen sollte.
Das ist auch einsichtig, weil der Betreuer ja den Betreuten gerade unterstützen soll.
Aber bei einem noch geschäftsfähig Betreuten gilt eben auch, dass die Ausschlagungsfrist beginnt, wer er als erster die Kenntnis erlangt. Das ist die Konsequenz daraus, dass er eben selber aktiv werden kann, wenn er noch geschäftsfähig ist.
Praktische Konsequenzen:
- Betreuer sollten nach Eingang von Informationen über einen Erbfall zusammen mit dem Betreuten sofort prüfen, ob eine Ausschlagung sinnvoll ist, und rechtzeitig die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
- Betreute dürfen sich nicht darauf verlassen, dass Fristen erst mit Kenntnis des Betreuers Information beginnen.
- Beide Seiten müssen eng zusammenarbeiten, um innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist handeln zu können.

