Wie wird eine mögliche Demenz und eine daraus resultierenede Testierunfähigkeit eines Erblassers festgestellt – hierzu sind als Fortsetzung von Teil 1 insbesondere folgende Punkte wichtig:
1.
Es bestand bereits einen Betreuung für den Erblasser
Auch wenn der Erblasser unter Betreuung stand, gilt weiterhin die Vermutung, dass er testierfähig war. Eine Betreuung allein kann also eine Testierunfähigkeit nicht beweisen.
2.
Kann ein Notar die Testierfähigkeit feststellen ?
Nach§ 28 BeurkG soll der Notar seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der notariellen Urkunde vermerken.
Regelmäßig enthalten notarielle Testamente daher den Vermerk des Notars, dass der Erblasser im Notartermin testierfähig war.
Der Notar ist jedoch weder Neurologe noch Psychiater, seine letztlich auf mehr oder minder ausführliche Kommunikation mit dem Erblasser gestützte Einschätzung. Deswegen kann trotz dieses notariellen Vermerks der Beweis geführt werden, dass der Erblasser testierunfähig war, weil er beispielsweise dement war. Der Vermerk bindet die Gerichte nicht, wird von ihnen aber als Indiz gewertet, dass eben doch Testierfähigkeit gegeben war.
3.
Wie überprüfen Gerichte eine mögliche Testierunfähigkeit?
Wer in einem Erbscheinsverfahren eine mögliche Testierunfähigkeit des Erblassers geprüft haben will, sollte dem Nachlassgericht zunächst die Tatsachen schildern, die eine Testierunfähigkeit im konkreten Fall begründen sollen bzw. belegen können, dass der Erblasser dement war. Das Nachlassgericht muß dann vom Amts wegen zu dieser Frage Ermittlungen anstellen und die Sache aufklären. Die so festgestellten Umstände können dann in medizinischer Hinsicht durch einen Psychiater oder Neurologen daraufhin untersucht werden, ob eine Testierfähigkeit vorlag, ein solches Gutachten kann vom Nachlassgericht in Auftrag gegeben werden.
In einem Zivilprozeß gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, letztlich müssen auch hier möglichst konkrete Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden, auch hier kann das Gericht dann ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen.
Solche Anknüpfungstatsachen können sich insbesondere, wenn der Erblasser pflegebedürftig war, aus einem Pflegegutachten über den Grad der Pflegebedürftigkeit ergeben, da darin auch auf die kognitiven Fähigkeiten eingegangen wird.
4.
Können die Ärzte als Zeugen gehört werden?
Hier kommt häufig der Hausarzt in Betracht. Er kann grundsätzlich als sog. sachverständiger Zeuge gehört werden.
Zwar haben Ärzte eine Schweigepflicht, die auch nicht mit dem Tod des Patienten endet. Von der Schweigepflicht entbinden kann den Arzt nur der Patient selber, nicht die Erben des verstorbenen Patienten. Denkbar ist natürlich, dass der Patient noch zu Lebzeiten seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hat, das ist jedoch selten.
Die Gerichte nehmen jedoch eine stillschweigende Entbindung von der Schweigepflicht an mit der Überlegung, dass der Erblasser ein Interesse daran hat, das die Gültigkeit oder Ungültigkeit seines Testaments festgestellt wird und in diesem Rahmen die Ärzte vom Erblasser stillschweigend von der Schweigepflicht befreit sind. Daher kann der Arzt sich in diesen Fällen nicht auf seine Schweigepflicht berufen.
5.
Müssen die ärztlichen Behandlungsakten offengelegt werden?
Soweit ein Arzt sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen kann, kann das Zivilgericht die Vorlage der Patientenakte gem. § 142 ZPO anordnen mit der Folge, dass der Inhalt dann allen Verfahrensbeteiligten bekannt wird.

