Kosten der Bestattung

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In vielen privatschriftlichen Testamenten finden sich, meist zum Ende des Textes, Anordnungen und Wünsche des Testierenden  zu  Art und Weise seiner Bestattung. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass jeder das Recht hat, Regelungen zur so genannten Totenfürsorge zu treffen, denn für die Totenfürsorge ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgebend. Erst wenn ein ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers nicht erkennbar ist, steht das Recht der Totenfürsorge gewohnheitsrechtlich in den nächsten Angehörigen zu, also den Ehegatten, den Kindern, ersatzweise den nächsten Seitenverwandten.  Dabei kommt es nicht darauf an, wer zum Erben berufen ist, denn das Recht zur Totenfürsorge richtet sich nicht nach dem Erbrecht.

Regelungen zur Bestattung sollte man aber aus einem einfachen Grund vertrauensvoll  schon zu Lebzeiten mit derjenigen Person erörtern, die sich um die Beisetzung kümmern soll – nicht selten wir ein privatschriftliches Testament nämlich erst nach der Beerdigung im Nachlass aufgefunden, so dass Anordnungen im Testament schlicht nicht zur Geltung kommen konnten.

Beachtlich ist das Erbrecht allerdings wieder, wenn es um die Kosten der Beerdigung geht:  Gem. § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.  Es kann also der Fall auftreten, dass ein naher Angehöriger die Beerdigung in Auftrag gibt, aber selber nicht zum Kreis der Erben gehört. Er kann von den Erben dann Erstattung der Beerdigungskosten verlangen.  Er trägt aber das Risiko, dass dieser Regressanspruch nicht durchgesetzt werden kann, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist, oder die Erben die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend machen. Dann verbleiben die Beerdigungskosten bei ihm. Wird die Beerdigung von einem entfernten Angehörigen  oder einen Dritten veranlasst, kann dieser sich aussuchen, ob er sich wegen einer Erstattung an die Erben oder an den nächsten Angehörigen wendet – mit dem Recht der Totenfürsorge hat der nächste Angehörige nach der Rechtssprechung auch die Pflicht, die Kosten zu tragen sowie das Risiko, die Erben in Regreß nehmen zu können.

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