Der Sohn eines Arztes musste nach dem Tod seines Vaters die Arztpraxis verkaufen, weil ihm gesetzliche Vorschriften die Fortführung verwehrten. Das Finanzamt weigerte sich daraufhin, bei der Erbschaftsteuer die Steuerermäßigung für Betriebsvermögen zu gewähren. Wie bei seiner Rechtsprechung zur insolvenzbedingten Betriebsaufgabe zeigt der Bundesfinanzhof auch in diesem Fall keine Gnade: Eine Betriebsveräußerung innerhalb der Behaltensfrist, die nach altem Recht fünf Jahre beträgt, führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt. Das gilt – auch wenn im Gesetz so nicht ausdrücklich erwähnt – auch für den Verkauf der Praxis eines Freiberuflers. Auch wer also von Gesetzes wegen zu einem Verkauf gezwungen ist, kann den Steuervorteil verlieren!
Erbschaftssteuer bei Zwangsverkauf einer Arztpraxis

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