Keine Grunderwerbsteuer bei Teilung eines Nachlasses

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Die Grunderwerbsteuer fällt im Regelfall nicht an, wenn Miterben einen Nachlass aufteilen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Entscheidung vom 04.06.2025 (II R 28/22) über die Übertragung zweier Grundstücke aus einer Erbengemeinschaft auf eine von denselben Erben gegründete GbR zu entscheiden. Die Erben waren jeweils zu einem Sechstel an der Erbengemeinschaft und zunächst auch in gleicher Höhe an der GbR beteiligt. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, weil sich die Beteiligung eines Erben noch am Tag der Grundstücksübertragung auf 0,55 % verringerte.

 

Grunderwerbsteuer entfällt auch, wenn Nachlass nur teilweise auseinandergesetzt wird

 Nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Der BFH stellt klar, dass dafür nicht erforderlich ist, dass die gesamte Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Auch die Übertragung einzelner Nachlassgegenstände kann bereits eine begünstigte Teilauseinandersetzung darstellen.

Das galt hier trotz der Übertragung auf eine GbR. Die GbR war zwar personen- und beteiligungsidentisch mit der Erbengemeinschaft, rechtlich aber ein anderes Zuordnungssubjekt. Durch die Übertragung schieden die Grundstücke deshalb aus dem Nachlass aus. Entscheidend war außerdem nicht, ob die Erben mit der Gestaltung Steuern sparen wollten.

 

Grunderwerbsteuer aber nicht komplett entfallen

 Die Steuerbefreiung war allerdings nicht vollständig möglich. Der BFH wendet auf die Übertragung auf eine Personengesellschaft den Rechtsgedanken der §§ 5 und 6 GrEStG an. Danach richtet sich die Befreiung danach, in welchem Umfang ein Miterbe an der Gesellschaft beteiligt ist. Die Übertragung war daher grundsätzlich zu den jeweiligen Beteiligungsquoten der Miterben steuerfrei.

Besonders wichtig ist die Fünfjahresfrist: Verringert sich die Beteiligung eines Miterben innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung, entfällt die Steuerbefreiung insoweit. Da sich die Beteiligung des Erben A unmittelbar am Tag der Übertragung auf 0,55 % reduzierte, waren letztlich nur 83,85 % des Erwerbs steuerbegünstigt.

 

Fazit: Die Befreiung beruhte darauf, dass die Grundstücke im Rahmen einer – auch nur teilweisen – Auseinandersetzung des Nachlasses auf eine GbR übertragen wurden. Die nachträgliche bzw. gleichzeitige Verringerung der Beteiligung eines Miterben begrenzte jedoch den Umfang der Steuerbefreiung.

 

 

 

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