Stellt sich für den Erben heraus, dass der Nachlaß zahlungsunfähig oder überschuldet ist, legt ihm das Gesetz in § 1980 Abs. 1 BGB die Pflicht auf, unverzüglich ein Nachlaßinsolvenzverfahren zu beantragen. Verletzt der Erbe diese Pflicht, macht er sich für den daraus entstehenden Schaden der Nachlaßgläubiger schadensersatzpflichtig.
De Erbe muß also schnell handeln, aber nicht vorschnell: Das Insolvenzgericht hat nämlich zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, also eine Überschuldung, eine Zahlungsunfähigkeit oder zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Nach einer Entscheidung des LG Stuttgart (Beschluß vom 19.04.2011 zu 19 T 106/10) ist es zunächst Aufgabe des Erben, die wesentlichen Merkmale dieser Insolvenzgründe dem Gericht klarzumachen. Geschieht dies auch nach Aufforderung nicht, ist der Antrag auf Nachlaßinsolvenz unzulässig. Der Erbe sollte daher dem Gericht in einem solchen Fall zumindest eine nachvollziehbare Übersicht über Nachlaßvermögen und Nachlaßschulden mitteilen – eine bloße Mitteilung, der Nachlaß gebe nichts her, reicht nicht.

