Steuerschulden im Nachlass

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Schulden des Erblassers erbt der Erbe mit. Das gilt auch für Steuerschulden: Der Erbe tritt in die abgaberechtliche Stellung des Erblassers ein und haftet somit z.B. für noch offene Einkommensteuer des Verstorbenen. Auch wenn der Verstorbene krankheitsbedingt, z.B. durch Demenz, seine Steuererklärung nicht mehr oder nicht vollständig abgeben konnte, ist der Erbe in der Pflicht, diese Steuererklärung zu berichtigen, anderenfalls kann einen Steuerhinterziehung vorliegen (Bundesfinanzhof, Urt. v. 29.08.2017, VIII R 32/15).

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