Tücken beim „Berliner Testament“

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Ein Testament korrekt und eindeutig zu verfassen, ist für den Normalbürger nicht einfach. Viele Eheleute wählen das gemeinhin bekannte „Berliner Testament„, mit dem sich sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder als Schlußerben einsetzen. Dass auch diese zwei oder drei Sätze schiefgehen können, zeigt exemplarisch ein Fall, den das OLG Jena (Beschluß vom 23.02.2015, AZ 6 W 516/14) zu entscheiden hatte: Dort hatten sich die Ehepartner zwar wechselseitig als alleinige Erben benannt, ihre Kinder aber nur für den Fall des „gemeinsamen Todes“ der Eltern eingesetzt. Nun verstarb zuerst die Ehefrau, und der Ehemann setzte knapp 1,5 Jahre später ein abweichendes Testament auf, in dem er einige der Kinder bevorzugte. Dazu war er der Entscheidung des OLG Jena zufolge berechtigt, das frühere Testament, das er mit seiner Ehefrau verfasst hatte, stand dem nicht entgegen. Denn, so das Gericht, ein „gemeinsamer Tod“, etwa durch ein Unfallereignis oder zumindest in einem sehr kurzen Zeitraum, war ja nicht eingetreten. Und dafür, dass die Eheleute, wie normalerweise, die Kinder als Erben des längerlebenden Elternteils einsetzen wollten, gab das kurzgefasste Testament keinerlei Anhaltspunkte her. Hier hätte eine ausführlichere Formulierung sicher mehr Klarheit gebracht.

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